Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)
Das Wichtigste zur Anfechtung im Zivilrecht verständlich und visuell aufbereitet.
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Mindmap öffnenPrüfungsschema: Anfechtung
1. Anfechtungserklärung
Erklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner gem. § 143 BGB.
2. Anfechtungsgrund
Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§§ 119, 120, 123 BGB).
3. Anfechtungsfrist
Ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich, § 121 BGB) oder innerhalb der Jahresfrist (§ 124 BGB).
4. Rechtsfolge
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an (ex tunc) gem. § 142 Abs. 1 BGB sowie evtl. Schadensersatz.
Einführung in die Anfechtung
Die Anfechtung ist ein zentrales Instrument im Allgemeinen Teil des BGB. Sie ermöglicht es einer Person, sich nachträglich von einer abgegebenen Willenserklärung zu lösen, wenn bei der Abgabe ein rechtlich beachtlicher Fehler vorlag (z.B. ein relevanter Irrtum oder eine Täuschung).
Der Gesetzgeber löst mit der Anfechtung den Konflikt zwischen dem Schutz des Erklärenden (der sich geirrt hat) und dem Schutz des Rechtsverkehrs (der auf die Erklärung vertraut hat). Die Anfechtung gibt dem Erklärenden die Möglichkeit zur Reue, mutet ihm aber im Gegenzug zu, den durch sein Verhalten entstandenen Vertrauensschaden zu ersetzen (§ 122 BGB).
Der Anfechtungsgrund (§§ 119 ff. BGB)
Inhaltsirrtum
§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Erklärungsirrtum
§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Eigenschaftsirrtum
§ 119 Abs. 2 BGB
Unrichtige Übermittlung
§ 120 BGB
Arglistige Täuschung / Drohung
§ 123 BGB
Nicht jeder Irrtum berechtigt zur Anfechtung, da dies zu einer enormen Rechtsunsicherheit führen würde. Das Gesetz unterscheidet strikt zwischen beachtlichen und unbeachtlichen Irrtümern. Ein bloßer Motivirrtum (z.B. der Kauf von Aktien in der Erwartung, dass sie steigen) ist grundsätzlich unbeachtlich. Beachtlich sind hingegen der Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) und der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ein Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende zwar weiß, was er sagt, aber nicht weiß, was er damit rechtlich bedeutet (Beispiel: Jemand bestellt „ein Gros“ Toilettenpapier und denkt, dies bedeute „groß“, während es tatsächlich 144 Stück sind). Beim Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) verschreibt, verspricht oder vergreift sich der Erklärende (Beispiel: Tippfehler bei der Preisangabe im Online-Shop). Ein weiterer wichtiger Fall ist der Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB, der ausnahmsweise einen Motivirrtum beachtlich macht, wenn es sich um verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache handelt (z.B. die Echtheit eines Kunstwerks).
Neben diesen Fehlern bei der eigenen Abgabe der Erklärung gibt es die falsche Übermittlung (§ 120 BGB).
Sie liegt vor, wenn eine Willenserklärung durch eine zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung
(den sogenannten Erklärungsboten) unrichtig weitergegeben wird. Der Erklärende bildet und äußert seinen
Willen zwar völlig fehlerfrei, aber auf dem Weg zum Empfänger wird die Nachricht verfälscht (Beispiel:
Man beauftragt einen Boten, ein Kaufangebot über 50 Euro zu überbringen, der Bote verspricht sich jedoch
beim Empfänger und bietet stattdessen 500 Euro an).
Ein dogmatisch gänzlich anderer Fall liegt bei der arglistigen Täuschung
und widerrechtlichen Drohung (§
123 Abs. 1 BGB) vor. Hier irrt der Erklärende nicht über die Erklärung oder ihre Übermittlung, sondern
wurde bereits bei seiner Willensbildung unzulässig manipuliert. Eine arglistige Täuschung ist gegeben,
wenn jemand absichtlich durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Verschweigen
offenbarungspflichtiger Mängel zu einer Willenserklärung verleitet wird (Beispiel: Ein Verkäufer
verschweigt dem Käufer beim Gebrauchtwagenverkauf ganz bewusst einen bekannten, schweren Unfallschaden).
Bei der widerrechtlichen Drohung wird die Willenserklärung hingegen durch das Inaussichtstellen eines
zukünftigen Übels erzwungen (Beispiel: Jemand wird unter der Androhung körperlicher Gewalt zu einer
Vertragsunterschrift genötigt).
Fristen und Erklärungen
Eine Anfechtung muss in der Regel "ohne schuldhaftes Zögern" (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 BGB). Liegt eine Täuschung oder Drohung vor, gilt abweichend eine Jahresfrist nach Entdeckung bzw. Wegfall der Zwangslage (§ 124 BGB).
Die Fristsetzung ist streng: „Ohne schuldhaftes Zögern“ bedeutet nicht „sofort“, sondern räumt dem Anfechtenden eine angemessene Überlegungsfrist ein, in der er sich etwa rechtlich beraten lassen kann. Wartet er jedoch grundlos ab, erlischt das Anfechtungsrecht und das Geschäft bleibt dauerhaft wirksam. Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung ist der Getäuschte schutzwürdiger, daher gewährt ihm § 124 BGB ab Kenntnis der Täuschung bzw. Wegfall der Zwangslage ein ganzes Jahr Zeit zur Anfechtung.
Rechtsfolgen
Wird erfolgreich angefochten, so ist das betroffene Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen (Nichtigkeit ex tunc, § 142 Abs. 1 BGB). Der Anfechtende muss dem gutgläubigen Erklärungsempfänger jedoch unter Umständen den Vertrauensschaden (negatives Interesse) ersetzen (§ 122 BGB).
Der Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) bedeutet, dass der Anfechtungsgegner so gestellt werden muss, wie er stünde, wenn er nie von dem Geschäft gehört hätte. Er darf jedoch nicht besser gestellt werden, als wenn das Geschäft wirksam geblieben wäre (Begrenzung durch das Erfüllungsinteresse / positives Interesse). Wer also beispielsweise wegen einer anfechtbaren Erklärung ein anderes lukratives Geschäft ausgeschlagen hat, kann diesen entgangenen Gewinn als Vertrauensschaden liquidieren.
Besondere Probleme
- Anfechtung von Rechtsscheintatbeständen
- Rechtsfolgenirrtum
- Kalkulationsirrtum
- Anfechtung automatisierter Erklärungen
- Motivirrtum
- Doppelirrtum vs. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
- Anfechtung bei falscher Übermittlung
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