Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 74 HBO)
Der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ist eines der häufigsten Klausurthemen im öffentlichen Baurecht. Hier findest du das Schema für Hessen, ein Frageschema zur Genehmigungsbedürftigkeit, den Prüfungsumfang nach der HBO und die Grundzüge des Bauplanungsrechts. Unten findest du einen animierten Fall mit Lösung.
Die Baugenehmigung in der interaktiven Mindmap:
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Anspruch auf Baugenehmigung§ 74 Abs. 1 HBO
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Formelle VoraussetzungenBehörde, Antrag, Bauvorlagen
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Untere BauaufsichtsbehördeGemeindevorstand in kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten, sonst Kreisausschuss (§ 60 Abs. 1 HBO)
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Bauantrag & BauvorlagenBei der Bauaufsicht einreichen, alle erforderlichen Bauvorlagen (§ 69 HBO)
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BauvorlageberechtigungArchitekt oder Ingenieur (§ 67 HBO)
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Genehmigungsbedürftigkeit§ 62 Abs. 1 HBO
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GrundsatzErrichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung
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BaugenehmigungsfreiVorhaben nach § 63 HBO in Verbindung mit der Anlage
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GenehmigungsfreistellungIm qualifizierten Bebauungsplan, ohne Befreiung, Erschließung gesichert, Gemeinde verlangt kein Verfahren (§ 64 HBO)
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Materielles Recht gilt immerAuch ohne Prüfung müssen Anlagen dem öffentlichen Recht entsprechen (§ 62 Abs. 2 HBO)
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PrüfungsumfangWas steht dem Vorhaben „im Verfahren“ entgegen?
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Vereinfachtes Verfahren (§ 65 HBO)Keine Sonderbauten: BauGB, beantragte Abweichungen, aufgedrängtes Fachrecht
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Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO)Sonderbauten: zusätzlich das gesamte Bauordnungsrecht
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GenehmigungsfiktionIm vereinfachten Verfahren nach drei Monaten (§ 65 Abs. 2 HBO)
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Bauplanungsrecht§§ 29 bis 38 BauGB
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§ 30 Abs. 1 BauGBQualifizierter Bebauungsplan
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1. Qualifizierter PlanFestsetzungen mindestens über Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und örtliche Verkehrsflächen
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2. Wirksamer BebauungsplanBei Anlass inzident prüfen. Fehlerfolgen nach §§ 214, 215 BauGB
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3. Art der baulichen NutzungFestgesetztes Baugebiet nach §§ 2 bis 11 BauNVO (§ 1 Abs. 2, 3 BauNVO). Allgemein zulässig sind die Anlagen in Abs. 2 der jeweiligen Vorschrift, ausnahmsweise die in Abs. 3. Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO
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4. Maß der baulichen NutzungFestsetzungen nach §§ 16 ff. BauNVO, etwa Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen
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5. Ausnahme oder BefreiungBei Widerspruch: Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB)
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6. Erschließung gesichertZufahrt, Wasser, Abwasser und Strom müssen bis zur Fertigstellung gewährleistet sein
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§ 30 Abs. 3 BauGBEinfacher Bebauungsplan
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Im Übrigen §§ 34, 35 BauGBNeben den Festsetzungen des einfachen Plans richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 oder § 35 BauGB
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§ 34 BauGBInnenbereich
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1. Im Zusammenhang bebauter OrtsteilBebauungszusammenhang mit dem Eindruck der Geschlossenheit. Ortsteil mit Gewicht und organischer Siedlungsstruktur
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2. Art der baulichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 BauGB)Entspricht die nähere Umgebung einem Baugebiet der §§ 2 ff. BauNVO (faktisches Baugebiet), richtet sich die Art allein nach der BauNVO. Andernfalls muss sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen
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3. Maß, Bauweise, überbaubare GrundstücksflächeEinfügen in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die §§ 16 ff., 22, 23 BauNVO dienen nur als Auslegungshilfe. Rücksichtnahmegebot beachten
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4. Wohn- und Arbeitsverhältnisse, OrtsbildGesunde Verhältnisse gewahrt, Ortsbild nicht beeinträchtigt (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB)
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5. Zentrale VersorgungsbereicheKeine schädlichen Auswirkungen (§ 34 Abs. 3 BauGB)
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6. Erschließung gesichert§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB
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§ 35 BauGBAußenbereich
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1. AußenbereichWeder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans noch im Innenbereich nach § 34 BauGB
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2a. Privilegiertes Vorhaben (Abs. 1)Zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft oder Windenergie. Zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen
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2b. Sonstiges Vorhaben (Abs. 2)Zulässig nur, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Das ist ein strengerer Maßstab
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3. Öffentliche Belange (Abs. 3)Nicht abschließender Katalog, etwa Darstellungen des Flächennutzungsplans, Natur- und Landschaftsschutz, Splittersiedlung
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Sonderfall: Teilprivilegierung (Abs. 4)Bei bestimmten sonstigen Vorhaben können einzelne Belange nicht entgegengehalten werden
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4. Erschließung gesichertAusreichende Erschließung (§ 35 Abs. 1, Abs. 2 BauGB)
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Einvernehmen (§ 36 BauGB)Nur aus Gründen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB verweigerbar, Fiktion nach zwei Monaten
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FallbeispielDas Haus in der Baulücke
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Rechtsfolge & RechtsschutzGebundene Entscheidung
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„Ist zu erteilen“Kein Ermessen, Anspruch des Bauherrn
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Ablehnung bei sonstigen Verstößen§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 HBO, auch außerhalb des Prüfungsumfangs
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Verpflichtungsklage§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO
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BauvorbescheidVorab zu Einzelfragen, drei Jahre bindend (§ 76 HBO)
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Verwaltungsakt, Nebenbestimmungen & mehrAlle Themen und Fälle in der Mindmap „Verwaltungsrecht AT“
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Wer bauen will, braucht in der Regel eine Baugenehmigung. In Hessen regelt das die Hessische Bauordnung (HBO). Der Anspruch folgt aus § 74 Abs. 1 HBO: „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.“ Die Behörde hat also kein Ermessen. Der Bauherr hat einen Anspruch, der aus der Baufreiheit des Eigentümers folgt (Art. 14 Abs. 1 GG).
Zunächst prüfst du die formellen Voraussetzungen. Aus § 60 Abs. 1 S. 3 HBO folgt, dass
Aufgaben der
Bauaufsicht den unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Weiterhin
bedarf es nach § 69 HBO eines Bauantrags einschließlich der erforderlichen Bauvorlagen.
Ob eine Genehmigung überhaupt erforderlich ist, folgt aus § 62 Abs. 1 HBO. Danach
bedürfen die
Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie die Nutzungsänderung von Anlagen oder von Teilen
der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen gelten insbesondere für die in der
Anlage zur HBO genannten Vorhaben, § 63 HBO.
Welches Verfahren gilt? Das Frageschema
Baugenehmigungsfrei nach § 63 HBO?
Die Anlage zur HBO zählt Vorhaben auf, die keiner Baugenehmigung bedürfen, etwa kleinere Nebenanlagen.
Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO?
Kein Sonderbau im qualifizierten Bebauungsplan, keine Befreiung oder Abweichung nötig, Erschließung gesichert, Gemeinde verlangt kein Verfahren.
Handelt es sich um einen Sonderbau?
Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach dem Katalog des § 2 Abs. 9 HBO, etwa Gebäude über 22 m Höhe.
Im Prüfungsumfang stellst du die Frage, welche Vorschriften überhaupt geprüft werden müssen. Das hängt davon ab, ob das vereinfachte (§ 65 HBO) oder das reguläre Verfahren (§ 66 HBO) Anwendung findet. In beiden Fällen ist das Bauplanungsrecht (also die Vorschriften nach dem BauGB) zu prüfen. Die Prüfung weiterer Vorschriften (insb. Bauordnungsrecht nach der HBO) bestimmt sich nach dem jeweiligen Verfahren. Die folgende Tabelle zeigt den genauen Prüfungsumfang.
Was wird im Verfahren geprüft?
| Prüfungsumfang | Vereinfachtes Verfahren (§ 65 HBO) | Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO) |
|---|---|---|
| Bauplanungsrecht (BauGB) | Ja | Ja |
| Bauordnungsrecht (HBO) | Nur beantragte Abweichungen (§ 73 HBO) | Ja, vollständig |
| Aufgedrängtes Fachrecht | Soweit die Baugenehmigung eine Entscheidung danach ersetzt | Soweit die Baugenehmigung eine Entscheidung danach ersetzt |
| Genehmigungsfiktion | Ja, nach drei Monaten, verlängerbar um bis zu zwei Monate | Nein |
Tabelle seitlich wischen
Es folgt die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Hier liegt meist der Klausurschwerpunkt. Die konkreten Voraussetzungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Bereich des zu genehmigenden Baus. Es wird unterschieden zwischen qualifiziertem Bebauungsplan (§ 30 I BauGB), einfachem Bebauungsplan (§ 30 III BauGB), im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB). Die weiteren Voraussetzungen der Prüfung entnimmst du der jeweiligen Norm des Planungsbereichs.
Bauplanungsrecht: § 30, § 34 oder § 35 BauGB?
§ 30 BauGB: Plangebiet
Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die
Art der baulichen Nutzung folgt
aus dem festgesetzten Baugebiet der §§ 2 ff. BauNVO.
Liegt ein einfacher
Bebauungsplan (§ 30 III BauGB) vor,
bestimmt sich die
Prüfung nach §§ 34, 35 BauGB.
§ 34 BauGB: Innenbereich
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Entspricht die Umgebung einem Baugebiet der §§ 2 ff. BauNVO, richtet sich die Art allein nach der BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB).
§ 35 BauGB: Außenbereich
Der Außenbereich soll grundsätzlich frei bleiben. Privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Sonstige Vorhaben dürfen sie nicht einmal beeinträchtigen.
Als Rechtsfolge sieht § 74 HBO eine gebundene Entscheidung vor („ist zu erteilen"). Wird die Genehmigung rechtswidrig verweigert, kann der Bauherr eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erheben.
Schema: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
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1 Formell
Formelle Voraussetzungen
Zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (§ 60 HBO), vollständiger Bauantrag mit Bauvorlagen (§ 69 HBO), Bauvorlageberechtigung (§ 67 HBO).
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2 Materiell
Genehmigungsbedürftigkeit
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage (§ 62 Abs. 1 HBO). Nicht genehmigungsfrei nach § 63 HBO, nicht freigestellt nach §§ 64, 64a HBO.
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3 Materiell
Prüfungsumfang
Kein Sonderbau: vereinfachtes Verfahren (§ 65 HBO). Sonderbau (§ 2 Abs. 9 HBO): Baugenehmigungsverfahren mit Bauordnungsrecht (§ 66 HBO).
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4 Materiell
Bauplanungsrecht
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, Zulässigkeit nach § 30, § 34 oder § 35 BauGB, gesicherte Erschließung, Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB).
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5 Materiell
Weiterer Prüfungsumfang
Bauordnungsrecht nur bei Sonderbauten oder beantragten Abweichungen (§ 73 HBO). Aufgedrängtes Fachrecht, soweit die Baugenehmigung es ersetzt.
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6 Rechtsfolge
Rechtsfolge
Gebundener Anspruch auf Erteilung. Ausnahme: Ablehnung wegen Verstoßes gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 HBO).
Fall: Das Haus in der Baulücke
Das Haus in der Baulücke
B ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in einer Baulücke im Ortskern einer hessischen Kleinstadt. Einen Bebauungsplan gibt es dort nicht. Die Straße ist auf beiden Seiten ausschließlich mit freistehenden zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach bebaut. Andere Nutzungen gibt es dort nicht. B beantragt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Satteldach. Das Haus soll freistehend in der Bauflucht der Nachbarhäuser stehen. In Grundfläche und Höhe hält es sich im Rahmen der Nachbarbebauung. Die vollständigen Bauvorlagen hat ein bauvorlageberechtigter Architekt erstellt. Die Gemeinde verweigert nach drei Wochen ihr Einvernehmen, weil sie das Grundstück langfristig für einen Spielplatz nutzen möchte. Die Bauaufsichtsbehörde lehnt den Antrag deshalb ab. B erhebt nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage.
Hat B einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung?
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Anspruchsgrundlage: § 74 Abs. 1 HBO
B könnte einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus § 74 Abs. 1 HBO haben. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung rechtswidrig, B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Formelle Voraussetzungen
B hat den Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht (§§ 60, 69 Abs. 1 HBO). Die Bauvorlagen sind vollständig und stammen von einem bauvorlageberechtigten Architekten (§§ 67, 69 Abs. 2 HBO).
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Genehmigungsbedürftigkeit
Die Errichtung eines Wohnhauses bedarf der Baugenehmigung (§ 62 Abs. 1 Satz 1 HBO). Sie ist nicht nach § 63 HBO in Verbindung mit der Anlage genehmigungsfrei. Eine Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO scheidet aus, weil das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.
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Prüfungsumfang
Ein Einfamilienhaus ist kein Sonderbau (§ 2 Abs. 9 HBO). Es gilt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Die Bauaufsichtsbehörde prüft vor allem die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO). Das Bauordnungsrecht gehört nur insoweit dazu, als Abweichungen beantragt sind.
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Bauplanungsrecht: Anwendbarkeit der §§ 30 ff.
BauGB
Dem Vorhaben könnten bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie gehören nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO zum Prüfungsumfang. Die §§ 30 bis 37 BauGB gelten für Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben (§ 29 Abs. 1 BauGB). B will ein Wohnhaus errichten. Ein Wohnhaus ist eine bauliche Anlage, die für die städtebauliche Ordnung von Bedeutung ist. Ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt damit vor.
Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan. § 30 BauGB scheidet daher aus. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB, wenn das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Andernfalls ist § 35 BauGB maßgeblich.
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Definition: Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
Ein Bebauungszusammenhang besteht, soweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968, IV C 31.66, BVerwGE 31, 22).
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Subsumtion: Lage im Innenbereich
Das Grundstück liegt im Ortskern einer Kleinstadt. Beide Straßenseiten sind durchgehend mit Wohnhäusern bebaut. Die einzelne unbebaute Parzelle unterbricht diesen Eindruck nicht. Sie ist eine typische Baulücke, die von der umgebenden Bebauung geprägt wird. Der Ortskern einer Kleinstadt besitzt zudem ausreichendes Gewicht und ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Das Grundstück liegt damit innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Maßstab ist § 34 BauGB.
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Art der baulichen Nutzung: § 34 Abs. 2 BauGB
Für die Art der baulichen Nutzung ist vorrangig § 34 Abs. 2 BauGB zu prüfen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit nach der Art allein danach, ob das Vorhaben in diesem Baugebiet nach der BauNVO allgemein zulässig wäre. Die nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und wie sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt.
Die Straße ist auf beiden Seiten ausschließlich mit Einfamilienhäusern bebaut. Andere Nutzungen sind nicht vorhanden. Die nähere Umgebung entspricht damit einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO). Dort sind Wohngebäude allgemein zulässig (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Das Einfamilienhaus des B ist nach der Art der baulichen Nutzung zulässig.
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Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche: § 34
Abs. 1 Satz 1 BauGB
Für die übrigen Merkmale bleibt es bei § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben muss sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ein Vorhaben fügt sich in der Regel ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, den die vorhandene Bebauung bildet. Zusätzlich muss es die gebotene Rücksicht auf die Nachbarbebauung nehmen (BVerwG, Urteil vom 26.5.1978, 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369).
Beim Maß der baulichen Nutzung kommt es auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung an, vor allem auf Grundfläche, Geschosszahl und Höhe. Die §§ 16 ff. BauNVO dienen dabei nur als Auslegungshilfe. Das Haus des B ist wie die Nachbarhäuser zweigeschossig und hält sich in Grundfläche und Höhe in deren Rahmen. Es soll freistehend errichtet werden. Das entspricht der offenen Bauweise der Umgebung (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO). Da das Haus in der Bauflucht der Nachbarhäuser stehen soll, wahrt es auch den Rahmen der überbauten Grundstücksflächen. Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn bestehen nicht. Das Vorhaben fügt sich nach Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche ein.
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Weitere Anforderungen des § 34 BauGB
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Ein Haus, das den Nachbarhäusern gleicht, beeinträchtigt das Ortsbild nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB) gehen von einem Einfamilienhaus nicht aus. Die Erschließung ist über die vorhandene Straße gesichert.
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Zwischenergebnis
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
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Problem: Verweigertes Einvernehmen der Gemeinde
Bei Vorhaben nach § 34 BauGB entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde hat es innerhalb der Frist verweigert. Sie darf das Einvernehmen aber nur aus den Gründen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Wunsch nach einem Spielplatz ist kein solcher Grund. Ihn kann die Gemeinde nur mit den Mitteln der Bauleitplanung verfolgen, etwa durch einen Aufstellungsbeschluss mit Veränderungssperre (§§ 14, 17 BauGB). Das Einvernehmen wurde rechtswidrig verweigert.
Im Verpflichtungsprozess ist ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen unbeachtlich. Das Gericht kann die Behörde trotzdem zur Erteilung verpflichten, weil der Bauherr sonst seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte.
Anmerkung: Nach § 36 Abs. 3 S. 3 BauGB kann die zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde auch ersetzen. Dann wäre die Versagung des Einvernehmens für den Anspruch unbeachtlich. -
Ergebnis
Dem Vorhaben stehen keine im vereinfachten Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. B hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus § 74 Abs. 1 HBO. Die Sache ist spruchreif. Die Verpflichtungsklage ist begründet.
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Hinweis: Gebundene Entscheidung und
Genehmigungsfiktion
Die Erteilung der Baugenehmigung ist eine gebundene Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde kein Ermessen. Im vereinfachten Verfahren muss sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden, sonst gilt die Genehmigung als erteilt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 HBO). Verstößt das Vorhaben gegen Vorschriften außerhalb des Prüfungsumfangs, etwa gegen Abstandsflächen, darf die Behörde den Antrag nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 HBO trotzdem ablehnen.
Häufige Fragen zur Baugenehmigung in Hessen
Wann besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung?
Nach § 74 Abs. 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Baugenehmigung ist eine gebundene Entscheidung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bauherr einen Anspruch auf ihre Erteilung.
Was prüft die Bauaufsicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren?
Bei Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach § 65 Abs. 1 HBO nur das Bauplanungsrecht, beantragte Abweichungen nach § 73 HBO und anderes öffentliches Recht, soweit die Baugenehmigung eine Entscheidung danach ersetzt. Das übrige Bauordnungsrecht wird nicht geprüft, muss aber trotzdem eingehalten werden (§ 62 Abs. 2 HBO).
Was prüft die Bauaufsicht im regulären Baugenehmigungsverfahren?
Sofern eine Sonderbaute genehmigt werden soll, prüft die Bauaufsichtsbehörde neben den Vorschriften des BauGB und sonstigen Vorschriften insbesondere die Vorschriften der HBO und aufgrund der HBO (materielles Bauordnungsrecht, vgl. § 66 S. 1 Nr. 2 HBO).
Was passiert, wenn die Behörde nicht über den Antrag entscheidet?
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gibt es die sog. Genehmigungsfiktion. Die Behörde muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden und kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Entscheidet sie nicht rechtzeitig, gilt die Baugenehmigung als erteilt (§ 65 Abs. 2 Satz 3 HBO).
Wie klagt man auf Erteilung einer Baugenehmigung?
Statthaft ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Sie ist begründet, soweit die Ablehnung rechtswidrig, der Kläger in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Weil die Erteilung der Baugenehmigung eine gebundene Entscheidung ist, ist die Sache regelmäßig spruchreif.
Bereit, weiter zu lernen?
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