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Baurecht Hessen · Interaktives Jura-Wissen

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (§ 74 HBO)

Der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ist eines der häufigsten Klausurthemen im öffentlichen Baurecht. Hier findest du das Schema für Hessen, ein Frageschema zur Genehmigungsbedürftigkeit, den Prüfungsumfang nach der HBO und die Grundzüge des Bauplanungsrechts. Unten findest du einen animierten Fall mit Lösung.

§ 74 HBO §§ 29 ff. BauGB Baurecht Verpflichtungsklage Landesrecht Hessen

Die Baugenehmigung in der interaktiven Mindmap:

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Wer bauen will, braucht in der Regel eine Baugenehmigung. In Hessen regelt das die Hessische Bauordnung (HBO). Der Anspruch folgt aus § 74 Abs. 1 HBO: „Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.“ Die Behörde hat also kein Ermessen. Der Bauherr hat einen Anspruch, der aus der Baufreiheit des Eigentümers folgt (Art. 14 Abs. 1 GG).

Zunächst prüfst du die formellen Voraussetzungen. Aus § 60 Abs. 1 S. 3 HBO folgt, dass Aufgaben der Bauaufsicht den unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Weiterhin bedarf es nach § 69 HBO eines Bauantrags einschließlich der erforderlichen Bauvorlagen.

Ob eine Genehmigung überhaupt erforderlich ist, folgt aus § 62 Abs. 1 HBO. Danach bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie die Nutzungsänderung von Anlagen oder von Teilen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen gelten insbesondere für die in der Anlage zur HBO genannten Vorhaben, § 63 HBO.

Genehmigungsbedürftigkeit

Welches Verfahren gilt? Das Frageschema

Frage 1

Baugenehmigungsfrei nach § 63 HBO?

Die Anlage zur HBO zählt Vorhaben auf, die keiner Baugenehmigung bedürfen, etwa kleinere Nebenanlagen.

Ja: Keine Genehmigung nötig, das materielle Recht gilt trotzdem (§ 62 Abs. 2 HBO). Nein: Weiter mit Frage 2.
Frage 2

Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO?

Kein Sonderbau im qualifizierten Bebauungsplan, keine Befreiung oder Abweichung nötig, Erschließung gesichert, Gemeinde verlangt kein Verfahren.

Ja: Freigestellt. Der Bauherr kann aber ein Genehmigungsverfahren verlangen (§ 62 Abs. 3 HBO). Nein: Genehmigungsbedürftig, weiter mit Frage 3.
Frage 3

Handelt es sich um einen Sonderbau?

Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach dem Katalog des § 2 Abs. 9 HBO, etwa Gebäude über 22 m Höhe.

Nein: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO). Ja: Baugenehmigungsverfahren mit vollem Prüfungsumfang (§ 66 HBO).

Im Prüfungsumfang stellst du die Frage, welche Vorschriften überhaupt geprüft werden müssen. Das hängt davon ab, ob das vereinfachte (§ 65 HBO) oder das reguläre Verfahren (§ 66 HBO) Anwendung findet. In beiden Fällen ist das Bauplanungsrecht (also die Vorschriften nach dem BauGB) zu prüfen. Die Prüfung weiterer Vorschriften (insb. Bauordnungsrecht nach der HBO) bestimmt sich nach dem jeweiligen Verfahren. Die folgende Tabelle zeigt den genauen Prüfungsumfang.

Prüfungsumfang

Was wird im Verfahren geprüft?

Prüfungsumfang Vereinfachtes Verfahren (§ 65 HBO) Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO)
Bauplanungsrecht (BauGB) Ja Ja
Bauordnungsrecht (HBO) Nur beantragte Abweichungen (§ 73 HBO) Ja, vollständig
Aufgedrängtes Fachrecht Soweit die Baugenehmigung eine Entscheidung danach ersetzt Soweit die Baugenehmigung eine Entscheidung danach ersetzt
Genehmigungsfiktion Ja, nach drei Monaten, verlängerbar um bis zu zwei Monate Nein

Tabelle seitlich wischen

Es folgt die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Hier liegt meist der Klausurschwerpunkt. Die konkreten Voraussetzungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Bereich des zu genehmigenden Baus. Es wird unterschieden zwischen qualifiziertem Bebauungsplan (§ 30 I BauGB), einfachem Bebauungsplan (§ 30 III BauGB), im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB). Die weiteren Voraussetzungen der Prüfung entnimmst du der jeweiligen Norm des Planungsbereichs.

Schwerpunkt der Klausur

Bauplanungsrecht: § 30, § 34 oder § 35 BauGB?

§ 30 BauGB: Plangebiet

Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Die Art der baulichen Nutzung folgt aus dem festgesetzten Baugebiet der §§ 2 ff. BauNVO.
Liegt ein einfacher Bebauungsplan (§ 30 III BauGB) vor, bestimmt sich die Prüfung nach §§ 34, 35 BauGB.

§ 34 BauGB: Innenbereich

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Entspricht die Umgebung einem Baugebiet der §§ 2 ff. BauNVO, richtet sich die Art allein nach der BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB).

§ 35 BauGB: Außenbereich

Der Außenbereich soll grundsätzlich frei bleiben. Privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Sonstige Vorhaben dürfen sie nicht einmal beeinträchtigen.

Als Rechtsfolge sieht § 74 HBO eine gebundene Entscheidung vor („ist zu erteilen"). Wird die Genehmigung rechtswidrig verweigert, kann der Bauherr eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erheben.

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Klausuraufbau

Schema: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung

Prüfungsschema · § 74 Abs. 1 HBO

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung

  1. 1 Formell

    Formelle Voraussetzungen

    Zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (§ 60 HBO), vollständiger Bauantrag mit Bauvorlagen (§ 69 HBO), Bauvorlageberechtigung (§ 67 HBO).

  2. 2 Materiell

    Genehmigungsbedürftigkeit

    Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage (§ 62 Abs. 1 HBO). Nicht genehmigungsfrei nach § 63 HBO, nicht freigestellt nach §§ 64, 64a HBO.

  3. 3 Materiell

    Prüfungsumfang

    Kein Sonderbau: vereinfachtes Verfahren (§ 65 HBO). Sonderbau (§ 2 Abs. 9 HBO): Baugenehmigungsverfahren mit Bauordnungsrecht (§ 66 HBO).

  4. 4 Materiell

    Bauplanungsrecht

    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, Zulässigkeit nach § 30, § 34 oder § 35 BauGB, gesicherte Erschließung, Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB).

  5. 5 Materiell

    Weiterer Prüfungsumfang

    Bauordnungsrecht nur bei Sonderbauten oder beantragten Abweichungen (§ 73 HBO). Aufgedrängtes Fachrecht, soweit die Baugenehmigung es ersetzt.

  6. 6 Rechtsfolge

    Rechtsfolge

    Gebundener Anspruch auf Erteilung. Ausnahme: Ablehnung wegen Verstoßes gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 HBO).

Verpflichtungsklage · Übungsfall

Fall: Das Haus in der Baulücke

Übungsfall Das Haus in der Baulücke, Baurecht Hessen JurisMind
Übungsfall · Baurecht Hessen

Das Haus in der Baulücke

Sachverhalt

B ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in einer Baulücke im Ortskern einer hessischen Kleinstadt. Einen Bebauungsplan gibt es dort nicht. Die Straße ist auf beiden Seiten ausschließlich mit freistehenden zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach bebaut. Andere Nutzungen gibt es dort nicht. B beantragt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit Satteldach. Das Haus soll freistehend in der Bauflucht der Nachbarhäuser stehen. In Grundfläche und Höhe hält es sich im Rahmen der Nachbarbebauung. Die vollständigen Bauvorlagen hat ein bauvorlageberechtigter Architekt erstellt. Die Gemeinde verweigert nach drei Wochen ihr Einvernehmen, weil sie das Grundstück langfristig für einen Spielplatz nutzen möchte. Die Bauaufsichtsbehörde lehnt den Antrag deshalb ab. B erhebt nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage.

Fallfrage

Hat B einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung?

Lösung
  1. Anspruchsgrundlage: § 74 Abs. 1 HBO

    B könnte einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus § 74 Abs. 1 HBO haben. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung rechtswidrig, B dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

  2. Formelle Voraussetzungen

    B hat den Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht (§§ 60, 69 Abs. 1 HBO). Die Bauvorlagen sind vollständig und stammen von einem bauvorlageberechtigten Architekten (§§ 67, 69 Abs. 2 HBO).

  3. Genehmigungsbedürftigkeit

    Die Errichtung eines Wohnhauses bedarf der Baugenehmigung (§ 62 Abs. 1 Satz 1 HBO). Sie ist nicht nach § 63 HBO in Verbindung mit der Anlage genehmigungsfrei. Eine Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO scheidet aus, weil das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.

  4. Prüfungsumfang

    Ein Einfamilienhaus ist kein Sonderbau (§ 2 Abs. 9 HBO). Es gilt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Die Bauaufsichtsbehörde prüft vor allem die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO). Das Bauordnungsrecht gehört nur insoweit dazu, als Abweichungen beantragt sind.

  5. Bauplanungsrecht: Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB

    Dem Vorhaben könnten bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie gehören nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO zum Prüfungsumfang. Die §§ 30 bis 37 BauGB gelten für Vorhaben, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben (§ 29 Abs. 1 BauGB). B will ein Wohnhaus errichten. Ein Wohnhaus ist eine bauliche Anlage, die für die städtebauliche Ordnung von Bedeutung ist. Ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB liegt damit vor.

    Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan. § 30 BauGB scheidet daher aus. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB, wenn das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Andernfalls ist § 35 BauGB maßgeblich.

  6. Definition: Im Zusammenhang bebauter Ortsteil

    Ein Bebauungszusammenhang besteht, soweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 6.11.1968, IV C 31.66, BVerwGE 31, 22).

  7. Subsumtion: Lage im Innenbereich

    Das Grundstück liegt im Ortskern einer Kleinstadt. Beide Straßenseiten sind durchgehend mit Wohnhäusern bebaut. Die einzelne unbebaute Parzelle unterbricht diesen Eindruck nicht. Sie ist eine typische Baulücke, die von der umgebenden Bebauung geprägt wird. Der Ortskern einer Kleinstadt besitzt zudem ausreichendes Gewicht und ist Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Das Grundstück liegt damit innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Maßstab ist § 34 BauGB.

  8. Art der baulichen Nutzung: § 34 Abs. 2 BauGB

    Für die Art der baulichen Nutzung ist vorrangig § 34 Abs. 2 BauGB zu prüfen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der §§ 2 ff. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit nach der Art allein danach, ob das Vorhaben in diesem Baugebiet nach der BauNVO allgemein zulässig wäre. Die nähere Umgebung reicht so weit, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und wie sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt.

    Die Straße ist auf beiden Seiten ausschließlich mit Einfamilienhäusern bebaut. Andere Nutzungen sind nicht vorhanden. Die nähere Umgebung entspricht damit einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO). Dort sind Wohngebäude allgemein zulässig (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Das Einfamilienhaus des B ist nach der Art der baulichen Nutzung zulässig.

  9. Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche: § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB

    Für die übrigen Merkmale bleibt es bei § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Vorhaben muss sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Ein Vorhaben fügt sich in der Regel ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, den die vorhandene Bebauung bildet. Zusätzlich muss es die gebotene Rücksicht auf die Nachbarbebauung nehmen (BVerwG, Urteil vom 26.5.1978, 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369).

    Beim Maß der baulichen Nutzung kommt es auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung an, vor allem auf Grundfläche, Geschosszahl und Höhe. Die §§ 16 ff. BauNVO dienen dabei nur als Auslegungshilfe. Das Haus des B ist wie die Nachbarhäuser zweigeschossig und hält sich in Grundfläche und Höhe in deren Rahmen. Es soll freistehend errichtet werden. Das entspricht der offenen Bauweise der Umgebung (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO). Da das Haus in der Bauflucht der Nachbarhäuser stehen soll, wahrt es auch den Rahmen der überbauten Grundstücksflächen. Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn bestehen nicht. Das Vorhaben fügt sich nach Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche ein.

  10. Weitere Anforderungen des § 34 BauGB

    Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Ein Haus, das den Nachbarhäusern gleicht, beeinträchtigt das Ortsbild nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB) gehen von einem Einfamilienhaus nicht aus. Die Erschließung ist über die vorhandene Straße gesichert.

  11. Zwischenergebnis

    Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.

  12. Problem: Verweigertes Einvernehmen der Gemeinde

    Bei Vorhaben nach § 34 BauGB entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Gemeinde hat es innerhalb der Frist verweigert. Sie darf das Einvernehmen aber nur aus den Gründen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Wunsch nach einem Spielplatz ist kein solcher Grund. Ihn kann die Gemeinde nur mit den Mitteln der Bauleitplanung verfolgen, etwa durch einen Aufstellungsbeschluss mit Veränderungssperre (§§ 14, 17 BauGB). Das Einvernehmen wurde rechtswidrig verweigert.

    Im Verpflichtungsprozess ist ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen unbeachtlich. Das Gericht kann die Behörde trotzdem zur Erteilung verpflichten, weil der Bauherr sonst seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte.

    Anmerkung: Nach § 36 Abs. 3 S. 3 BauGB kann die zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde auch ersetzen. Dann wäre die Versagung des Einvernehmens für den Anspruch unbeachtlich.

  13. Ergebnis

    Dem Vorhaben stehen keine im vereinfachten Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. B hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus § 74 Abs. 1 HBO. Die Sache ist spruchreif. Die Verpflichtungsklage ist begründet.

  14. Hinweis: Gebundene Entscheidung und Genehmigungsfiktion

    Die Erteilung der Baugenehmigung ist eine gebundene Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde kein Ermessen. Im vereinfachten Verfahren muss sie innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden, sonst gilt die Genehmigung als erteilt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 und 3 HBO). Verstößt das Vorhaben gegen Vorschriften außerhalb des Prüfungsumfangs, etwa gegen Abstandsflächen, darf die Behörde den Antrag nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 HBO trotzdem ablehnen.

Kurz & Knapp

Häufige Fragen zur Baugenehmigung in Hessen

Wann besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung?

Nach § 74 Abs. 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Baugenehmigung ist eine gebundene Entscheidung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Bauherr einen Anspruch auf ihre Erteilung.

Was prüft die Bauaufsicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren?

Bei Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach § 65 Abs. 1 HBO nur das Bauplanungsrecht, beantragte Abweichungen nach § 73 HBO und anderes öffentliches Recht, soweit die Baugenehmigung eine Entscheidung danach ersetzt. Das übrige Bauordnungsrecht wird nicht geprüft, muss aber trotzdem eingehalten werden (§ 62 Abs. 2 HBO).

Was prüft die Bauaufsicht im regulären Baugenehmigungsverfahren?

Sofern eine Sonderbaute genehmigt werden soll, prüft die Bauaufsichtsbehörde neben den Vorschriften des BauGB und sonstigen Vorschriften insbesondere die Vorschriften der HBO und aufgrund der HBO (materielles Bauordnungsrecht, vgl. § 66 S. 1 Nr. 2 HBO).

Was passiert, wenn die Behörde nicht über den Antrag entscheidet?

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gibt es die sog. Genehmigungsfiktion. Die Behörde muss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden und kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Entscheidet sie nicht rechtzeitig, gilt die Baugenehmigung als erteilt (§ 65 Abs. 2 Satz 3 HBO).

Wie klagt man auf Erteilung einer Baugenehmigung?

Statthaft ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Sie ist begründet, soweit die Ablehnung rechtswidrig, der Kläger in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Weil die Erteilung der Baugenehmigung eine gebundene Entscheidung ist, ist die Sache regelmäßig spruchreif.

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