Stellvertretung: Bote, Vertreter & Vertreter ohne Vertretungsmacht
Die Stellvertretung nach den §§ 164 ff. BGB ist ein Standardthema im BGB AT und spielt in vielen Zivilrechtsklausuren eine Rolle. Dieser Beitrag erklärt dir das Schema zur Stellvertretung, die Abgrenzung von Bote und Vertreter und die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht visuell mit einer Mindmap und einem Übungsfall.
Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb seiner Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Vertragspartner wird also der Vertretene.
Vom Vertreter ist der Bote abzugrenzen, der lediglich eine fremde Willenserklärung überbringt oder empfängt. Handelt jemand im fremden Namen, ohne dazu befugt zu sein, ist er Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator). Dann gelten die §§ 177 bis 179 BGB.
Entdecke das Thema in der interaktiven Mindmap:
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Stellvertretung §§ 164 bis 181 BGB
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Zulässigkeit & Abgrenzung Bote oder Vertreter? Grenzen der Stellvertretung
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Bote Überbringt (Erklärungsbote) oder empfängt (Empfangsbote) eine fremde Willenserklärung, ohne Entscheidungsspielraum. Auch Geschäftsunfähige können Boten sein
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Vertreter Gibt eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen ab und hat Entscheidungsspielraum (§ 164 I BGB). Mindestens beschränkte Geschäftsfähigkeit genügt (§ 165 BGB)
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Grenzen der Stellvertretung Nicht bei höchstpersönlichen Geschäften (z. B. § 1311 BGB, § 2064 BGB) und bei Realakten
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Eigene Willenserklärung Der Vertreter erklärt einen eigenen Willen, § 164 I 1 BGB
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Eigener Entscheidungsspielraum Maßgeblich ist das Auftreten nach außen aus Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB). Wer erkennbar einen eigenen Willen bildet, ist Vertreter. Das gilt auch bei Bindung an Weisungen
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Geschäftsfähigkeit, § 165 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit genügt. Die Rechtsfolgen treffen allein den Vertretenen
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Willensmängel und Wissen, § 166 BGB Es kommt auf die Person des Vertreters an (§ 166 I BGB). Handelt er nach Weisungen, zählt auch das Wissen des Vertretenen (§ 166 II BGB)
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Offenkundigkeitsprinzip Handeln im Namen des Vertretenen, § 164 I 2, II BGB
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Handeln im fremden Namen Ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar. Sonst gilt der Handelnde als Vertragspartner (§ 164 II BGB)
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Ausnahmen Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des Alltags), unternehmensbezogenes Geschäft
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Handeln unter fremdem Namen Namenstäuschung: Handelnder wird selbst gebunden. Identitätstäuschung: §§ 164 ff. BGB analog
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Vertretungsmacht Vollmacht, Gesetz, Organ oder Rechtsschein
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Vollmacht Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II, § 167 BGB), grundsätzlich formfrei. „Können“ im Außenverhältnis, „Dürfen“ im Innenverhältnis
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Gesetzliche & organschaftliche Vertretung Eltern (§ 1629 BGB), Vereinsvorstand (§ 26 I 2 BGB), GmbH-Geschäftsführer (§ 35 I GmbHG). Prokura: Umfang gesetzlich (§ 49 HGB)
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Rechtsschein §§ 170 bis 173 BGB, Duldungsvollmacht (Vertretener kennt das Auftreten) und Anscheinsvollmacht (er hätte es erkennen und verhindern können)
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Vertreter ohne Vertretungsmacht §§ 177 bis 180 BGB, falsus procurator
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Schwebende Unwirksamkeit Der Vertrag ist zunächst unwirksam, kann aber vom Vertretenen genehmigt werden (§ 177 I BGB)
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Genehmigung Wirkt auf den Vertragsschluss zurück (§ 184 I BGB). Der Vertragspartner kann zur Erklärung auffordern (§ 177 II BGB, zwei Wochen) oder widerrufen (§ 178 BGB)
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Prüfung: Haftung nach § 179 I BGB 4 Schritte
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1. Vertragsschluss als Vertreter Der Handelnde schließt im Namen eines anderen einen Vertrag
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2. Fehlende Vertretungsmacht Der Vertreter muss seine Vertretungsmacht nachweisen
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3. Keine Genehmigung Der Vertretene verweigert oder erklärt sich nicht fristgerecht (§ 177 BGB)
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4. Kein Haftungsausschluss Der andere Teil kannte den Mangel nicht und musste ihn nicht kennen (§ 179 III BGB)
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Fallbeispiel Der Mitbewohner kauft ein Fahrrad
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Insichgeschäft, § 181 BGB Selbstkontrahieren und Mehrfachvertretung sind ausgeschlossen, außer Gestattung oder reine Erfüllung einer Verbindlichkeit
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Missbrauch der Vertretungsmacht & Untervollmacht Alle Meinungsstreitigkeiten und Fälle in der Mindmap „BGB AT“
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So funktioniert die Stellvertretung
Wirkung: Der Vertretene ist gebunden
Die Rechtsfolgen treffen nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar den Vertretenen. Der Vertreter wird weder berechtigt noch verpflichtet. Das gilt auch für den Zugang: Eine Erklärung gegenüber dem Vertreter wirkt für den Vertretenen (Passivvertretung, § 164 Abs. 3 BGB).
Können und Dürfen
Die Vollmacht (Außenverhältnis, „Können“) ist vom zugrunde liegenden Auftrag oder Vertrag (Innenverhältnis, „Dürfen“) zu trennen. Hält sich der Vertreter nicht an interne Weisungen, bleibt sein Geschäft im Außenverhältnis grundsätzlich wirksam. Eine Ausnahme gilt beim Missbrauch der Vertretungsmacht, etwa bei "kollusivem Zusammenwirken" oder wenn der Missbrauch für den Geschäftspartner evident ist.
Grenzen der Stellvertretung
Höchstpersönliche Geschäfte wie die Eheschließung (§ 1311 BGB) oder das Testament (§ 2064 BGB) und Realakte sind nicht vertretbar. Auf geschäftsähnliche Handlungen wie eine Mahnung sind die §§ 164 ff. BGB entsprechend anwendbar.
Prüfungsschema Stellvertretung
Prüfungsschema: Wirksame Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB
1. Zulässigkeit
Stellvertretung ist bei Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen möglich. Sie ist ausgeschlossen bei höchstpersönlichen Geschäften und bei Realakten.
2. Eigene Willenserklärung
Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab oder nimmt sie entgegen. Abgrenzung: Ein Bote gibt nur eine fremde Willenserklärung ab.
3. Im Namen des Vertretenen
Das Handeln für einen anderen muss erkennbar sein (Offenkundigkeitsprinzip, § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB). Ausnahmen: Geschäft für den, den es angeht, und unternehmensbezogene Geschäfte.
4. Vertretungsmacht
Kann sich ergeben aus: Vollmacht, Gesetz, Organstellung oder Rechtsschein. Schranken ergeben sich z.B. aus § 181 BGB. Fehlt die Vertretungsmacht, sind §§ 177 bis 179 BGB zu prüfen.
Bote oder Vertreter?
| Kriterium | Bote | Vertreter |
|---|---|---|
| Abgrenzung | Maßgeblich ist das Auftreten nach außen aus Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB). Wer als Vertreter auftritt, wird als Vertreter behandelt, auch wenn er intern nur Bote sein sollte | |
| Willenserklärung | Fremde Erklärung wird nur überbracht oder empfangen | Eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen |
| Entscheidungsspielraum | Keiner | Ja, zumindest bei einem Teil der Entscheidung |
| Geschäftsfähigkeit | Nicht erforderlich | Mindestens beschränkt geschäftsfähig (§ 165 BGB) |
| Irrtum | Falsche Übermittlung: Anfechtung durch den Geschäftsherrn nach § 120 BGB | Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB, maßgeblich ist der Irrtum des Vertreters (§ 166 Abs. 1 BGB) |
| Zugang | Erklärungsbote: bei Ankunft beim Empfänger. Empfangsbote: sobald mit Weitergabe zu rechnen ist | Beim Empfangsvertreter sofort (§ 164 Abs. 3 BGB) |
| Handeln ohne Berechtigung | Keine Zurechnung, Haftung entsprechend § 179 BGB | §§ 177 bis 179 BGB direkt |
Tabelle seitlich wischen
Ursprung der Vertretungsmacht
Die Vollmacht
Die Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Der Vertretene erteilt sie gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Dritten (Außenvollmacht), § 167 Abs. 1 BGB. Sie ist grundsätzlich formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB). Ausnahmen gibt es etwa bei der unwiderruflichen Vollmacht zum Grundstückskauf (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB).
Gesetz & Organschaft
Manche Vertretungsmacht ergibt sich aus dem Gesetz oder aus einer Organstellung: Eltern vertreten ihr Kind (§ 1629 Abs. 1 BGB), der Vorstand den Verein (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB) und der Geschäftsführer die GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Prokura wird dagegen rechtsgeschäftlich erteilt (§ 48 HGB), nur ihr Umfang ist gesetzlich festgelegt (§ 49 HGB).
Kraft Rechtsschein
Wer eine Vollmacht nach außen kundgibt oder eine Vollmachtsurkunde aushändigt, bindet sich gegenüber gutgläubigen Dritten (§§ 170 bis 173 BGB). Bei der Duldungsvollmacht kennt und duldet der Vertretene das Auftreten des Vertreters. Bei der Anscheinsvollmacht hätte er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Die Rechtsprechung erkennt beide Rechtsscheintatbestände an. Ein Teil der Literatur lehnt die Anscheinsvollmacht ab, weil fahrlässiges Verhalten nur zu Schadensersatz führen soll (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB).
Typische Klausurfallen
Insichgeschäft, § 181 BGB
Ein Vertreter darf nicht mit sich selbst kontrahieren und nicht für
zwei Seiten zugleich auftreten (Mehrfachvertretung). Ausnahmen: Gestattung
oder reine Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Nach h.M. ist § 181 BGB außerdem teleologisch zu
reduzieren, wenn das Geschäft dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
Zurückweisung, § 174 BGB
Ein einseitiges Rechtsgeschäft wie eine Kündigung kann der Empfänger unverzüglich zurückweisen, wenn der Vertreter keine Vollmachtsurkunde im Original vorlegt. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertretene den Empfänger zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.
Ausnahmen von der Offenkundigkeit
Bei Bargeschäften des täglichen Lebens ist dem Verkäufer sein Vertragspartner
gleichgültig. Die fehlende Offenlegung der Vertretung ist unschädlich (Geschäft für den, den es
angeht).
Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird im Zweifel der
Unternehmensinhaber Vertragspartner.
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Schwebende Unwirksamkeit
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht einen Vertrag im Namen eines anderen, ist dieser zunächst schwebend unwirksam. Der Vertretene entscheidet, ob er ihn gelten lassen will.
Genehmigung oder Verweigerung
Die Genehmigung ist formfrei und wirkt auf den Vertragsschluss zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Mit der
Genehmigung wird der Vertretene Vertragspartner.
Verweigert der Vertretene sie, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Der andere Teil kann zur
Erklärung auffordern. Äußert sich der Vertretene nicht binnen zwei Wochen, gilt die Genehmigung
als verweigert (§ 177 Abs. 2 BGB).
Widerrufsrecht des Dritten
Bis zur Genehmigung darf der andere Teil den Vertrag widerrufen, es sei denn, er kannte den Mangel der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss.
Haftung des Vertreters
Wird der Vertrag nicht genehmigt, haftet der Vertreter dem anderen Teil ohne Rücksicht auf ein Verschulden (Garantiehaftung). Den Umfang zeigt die nachstehende Tabelle (siehe unten).
Die Haftung nach § 179 BGB im Überblick
| Kriterium | Vertreter kannte den Mangel (§ 179 Abs. 1) | Vertreter kannte den Mangel nicht (§ 179 Abs. 2) |
|---|---|---|
| Voraussetzungen | Positive Kenntnis der fehlenden Vertretungsmacht | Unkenntnis der Vertretungsmacht (auch fahrlässig) |
| Rechtsfolge | Wahlrecht des anderen Teils zwischen Erfüllung und Schadensersatz (Erfüllungsinteresse) | Schadensersatz: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse), höchstens bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses |
| Haftungsausschluss | Der andere Teil kannte den Mangel oder musste ihn kennen (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der beschränkt Geschäftsfähige haftet nur, wenn er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat (§ 179 Abs. 3 Satz 2 BGB) | |
Tabelle seitlich wischen
Übungsfall mit Lösung
Der Mitbewohner kauft ein Fahrrad
Student V möchte sich ein Gravelbike kaufen. Seinen volljährigen Mitbewohner M bittet er, sich im Fahrradgeschäft des H umzusehen. V sagt ausdrücklich: „Schau dir die Räder an, kaufen sollst du noch nichts.“ Bei H gefällt M ein Rad für 1.100 €. Er erklärt: „Ich kaufe das Rad im Namen von V. Er hat mich dazu bevollmächtigt.“ H hat keinen Anlass zu zweifeln und schlägt ein. Als V davon erfährt, lehnt er den Kauf ab. H hält das Rad weiter bereit.
Kann H von V oder von M Zahlung der 1.100 € verlangen?
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Anspruch H gegen V auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2
BGB)
H könnte von V Zahlung von 1.100 € verlangen, wenn zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag besteht. V hat selbst keine Erklärung abgegeben. Der Vertrag kann nur wirksam sein, wenn V bei Vertragsschluss wirksam durch M vertreten wurde (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Zulässigkeit, eigene Willenserklärung,
Offenkundigkeit
Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, bei dem Stellvertretung zulässig ist. M gab eine eigene Willenserklärung ab, denn er entschied gegenüber H über das konkrete Rad und den Preis und trat nach außen als Vertreter auf, nicht als bloßer Überbringer. M hat ausdrücklich im Namen des V gehandelt, die Offenkundigkeit ist gewahrt.
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Vertretungsmacht des M
V hat M keine Vollmacht erteilt (§ 167 Abs. 1 BGB). Er hat ihn nur gebeten, sich die Räder anzusehen, und den Kauf ausdrücklich ausgeschlossen (§§ 133, 157 BGB). Gesetzliche Vertretungsmacht scheidet aus. Auch ein Rechtsschein trägt H nicht. V hat gegenüber H nichts kundgegeben, sodass die §§ 170 ff. BGB nicht greifen. Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht scheitert daran, dass M nicht wiederholt für V aufgetreten ist und V von einem solchen Auftreten nichts wusste. Die bloße Behauptung des M erzeugt keinen dem V zurechenbaren Rechtsschein.
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Zwischenergebnis: § 177 Abs. 1 BGB
M handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Kaufvertrag war deshalb schwebend unwirksam. Da V die Genehmigung verweigert, ist er endgültig unwirksam. Ein Anspruch des H gegen V besteht nicht.
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Anspruch H gegen M aus § 179 Abs. 1 BGB
H könnte von M Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. Dazu muss M als Vertreter einen Vertrag geschlossen haben, ohne seine Vertretungsmacht nachzuweisen, und der Vertretene muss die Genehmigung verweigern.
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Voraussetzungen und Haftungsausschluss
M hat im Namen des V einen Vertrag geschlossen. Er kann keine Vertretungsmacht nachweisen, und V hat die Genehmigung verweigert. Die Haftung ist nicht nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, denn H kannte den Mangel nicht und musste ihn nicht kennen. Er hatte keinen Anlass, an der Erklärung des M zu zweifeln. M ist volljährig, sodass auch § 179 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht eingreift. Weil M wusste, dass er keine Vollmacht hatte, richtet sich die Haftung nach Absatz 1.
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Rechtsfolge: Wahlrecht des H
H hat nach § 179 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen Erfüllung und Schadensersatz (Wahlschuld, §§ 262 ff. BGB). Wählt er Erfüllung, wird M nicht Vertragspartner. Er schuldet aber kraft Gesetzes den Inhalt des Vertrags, also Zahlung von 1.100 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Rades (§ 320 BGB). Wählt H Schadensersatz, ist er so zu stellen, als wäre der Vertrag wirksam.
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Ergebnis
H kann von V keine Zahlung verlangen. Von M kann H nach § 179 Abs. 1 BGB Zahlung der 1.100 € Zug um Zug gegen Übereignung des Rades verlangen oder stattdessen Schadensersatz wählen.
Häufige Fragen zur Stellvertretung
Was unterscheidet den Boten vom Stellvertreter?
Der Bote überbringt eine fremde Willenserklärung. Der Vertreter gibt eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen ab. Maßgeblich ist das Auftreten des Handelnden gegenüber dem Erklärungsempfänger.
Welche Voraussetzungen hat eine wirksame Stellvertretung?
Nach § 164 Abs. 1 BGB braucht es
1. die Zulässigkeit Stellvertretung
2. eine eigene
Willenserklärung
des
Vertreters
3. das Handeln im Namen des Vertretenen und
4. Vertretungsmacht
Was gilt, wenn der Vertreter nicht erkennbar im fremden Namen handelt?
Fehlt es an der Offenkundigkeit, liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor. Nach § 164 Abs. 2
BGB kommt es nicht darauf an,
dass ihm der Wille fehlte, im eigenen Namen zu handeln. Er kann den Vertrag auch nicht mit der
Begründung anfechten, er habe in fremdem Namen handeln wollen.
Ausnahmen gelten beim
„Geschäft für den, den es angeht“ sowie bei unternehmensbezogenen Geschäften.
Wie unterscheiden sich Duldungs- und Anscheinsvollmacht?
Bei der Duldungsvollmacht kennt der Vertretene das Auftreten des Vertreters und duldet es. Bei der Anscheinsvollmacht kennt er es nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Beide Rechtsscheinvollmachten wirken nur bei Gutgläubigkeit des Geschäftspartners.
Was passiert mit dem Vertrag eines Vertreters ohne Vertretungsmacht?
Er ist schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Genehmigt der Vertretene, wird er rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB). Verweigert er die Genehmigung, ist der Vertrag endgültig unwirksam und der Vertreter haftet nach § 179 BGB.
Wann haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht?
Wenn der Vertretene genehmigt oder wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Auch ein beschränkt geschäftsfähiger Vertreter haftet nicht, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat (§ 179 Abs. 3 Satz 2 BGB).
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