Das konstruktive Misstrauensvotum
Der Bundestag möchte den amtierenden Kanzler ablösen. Bloßes Dagegensein reicht nicht: Wer den Kanzler stürzen will, muss mit der Mehrheit der Mitglieder zugleich einen Nachfolger wählen.
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1
Antrag aus dem Bundestag: Mindestens ein Viertel der Mitglieder schlägt einen neuen Kanzlerkandidaten vor (§ 97 GO-BT).
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2
48 Stunden Wartefrist (Art. 67 Abs. 2 GG): Schutz vor Überrumpelung vor der geheimen Wahl.
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3
Wahl mit Mehrheit: Der Nachfolger benötigt die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder (Art. 67 Abs. 1 S. 1 GG).
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4
Bundespräsident ist gebunden: Er muss den bisherigen Kanzler entlassen und den Gewählten ernennen (Art. 67 Abs. 1 S. 2 GG, kein Ermessen).