Irrtum bei Abgabe oder Übermittlung
Wille und Erklärung fallen unbewusst auseinander. Dazu kommt der ausnahmsweise beachtliche Eigenschaftsirrtum:
-
1
Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB): Der Erklärende weiß zwar, was er sagt, aber nicht, was er damit rechtlich oder tatsächlich zum Ausdruck bringt (Beispiel: Bestellung von „einem Gros“ Toilettenpapier in der Annahme, dies bedeute „groß“, während es 144 Stück sind).
-
2
Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB): Der Erklärende verschreibt, verspricht oder vergreift sich und wählt schon ein falsches Erklärungszeichen (Beispiel: Tippfehler bei der Preisangabe im Online-Shop). Analog gilt die Vorschrift, wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt, wie im Lehrbuchfall der Trierer Weinversteigerung.
-
3
Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB): Macht ausnahmsweise einen Motivirrtum beachtlich, wenn er verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache betrifft, zum Beispiel die Echtheit eines Gemäldes. Der Preis oder Wert selbst ist keine Eigenschaft.
-
4
Falsche Übermittlung (§ 120 BGB): Ein eingeschalteter Erklärungsbote gibt die fehlerfrei gebildete Erklärung unbewusst verfälscht weiter (Beispiel: Bote bietet versehentlich 500 € statt 50 € an).