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Heimtücke & Mordmerkmale (§ 211 StGB)

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (§ 211 StGB). Vom Totschlag unterscheidet sich der Mord durch die Mordmerkmale. Davon ist die Heimtücke eines der häufigsten Klausurthemen. Hier findest du die Definitionen aller Mordmerkmale, die Voraussetzungen der Heimtücke und zwei Fallbeispiele mit ausformulierter Lösung.

§ 211 StGB Strafrecht BT Tötungsdelikte BGHSt 30, 105 Uni & Staatsexamen
Illustration zur Heimtücke im Strafrecht: ahnungsloses Opfer und Täter im Schatten, Jura-Lernthema Mordmerkmale

Mörder ist, wer einen Menschen tötet und dabei mindestens ein Mordmerkmal des § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht. Die Rechtsfolge ist dabei zwingend: lebenslange Freiheitsstrafe. Deshalb gibt es in Rechtsprechung und Literatur verschiedene Lösungsansätze zur Einschränkung.

Alle Mordmerkmale in der interaktiven Mindmap:

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Überblick

Die Mordmerkmale in drei Gruppen

1. Gruppe · täterbezogen

Verwerfliche Beweggründe

  1. 1
    Mordlust: Die Tötung als solche ist der einzige Zweck.
  2. 2
    Befriedigung des Geschlechtstriebs
  3. 3
    Habgier: Gewinnstreben um jeden Preis.
  4. 4
    Niedrige Beweggründe: Motive auf tiefster sittlicher Stufe.
2. Gruppe · tatbezogen

Art der Tatausführung

  1. 1
    Heimtückisch: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit.
  2. 2
    Grausam: Qualen über das zur Tötung nötige Maß hinaus, aus gefühlloser Gesinnung.
  3. 3
    Gemeingefährliche Mittel: Gefahr für eine Mehrzahl von Menschen, die der Täter nicht beherrscht.
3. Gruppe · täterbezogen

Verwerfliche Ziele

  1. 1
    Ermöglichungsabsicht: um eine andere Straftat zu ermöglichen.
  2. 2
    Verdeckungsabsicht: um eine andere Straftat oder die eigene Täterschaft zu verdecken.

Täterbezogene Merkmale sind besondere persönliche Merkmale. Bei Teilnehmern spielt deshalb § 28 StGB eine Rolle, wobei das Verhältnis von Mord und Totschlag umstritten ist.

Definition & Schema

Heimtücke: Definition in vier Punkten

Die Heimtücke ist das klausurrelevanteste Merkmal. Ihre Definition hat drei Punkte (nach der Rechtsprechung vier) und mit jedem gehen typische Probleme einher. Beispiele sind der schlafende Mensch, das Kleinkind, die Tötung „zum Besten“ des Opfers und der Haustyrannenmord.

Heimtücke = das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit

Punkt 1

Arglosigkeit

Das Opfer versieht sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines Angriffs auf Leib oder Leben.

+
Punkt 2

Wehrlosigkeit

Gerade infolge der Arglosigkeit ist das Opfer in seiner Verteidigung erheblich eingeschränkt.

+
Punkt 3

Ausnutzungs-bewusstsein

Der Täter erkennt die Arg- und Wehrlosigkeit und nutzt sie bewusst für die Tötung aus.

+
Punkt 4

Feindliche Willensrichtung (str.)

Sie fehlt, wenn der Täter zum vermeintlich Besten des Opfers handelt. Die Rechtsprechung verlangt dieses Merkmal, um der schweren Strafe gerecht zu werden.

Konstellation Arglos? Begründung
Schlafender Ja Er nimmt seine Arglosigkeit mit in den Schlaf (BGHSt 23, 119)
Bewusstloser Nein Er ist ohne vorherige Arglosigkeit in diesen Zustand geraten
Kleinkind Eigene Arglosigkeit: nein Es kann keinen Argwohn bilden. Maßgeblich ist die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter (z.B. der Eltern)
Opfer nach offener Feindseligkeit Regelmäßig nein Wer mit einem Angriff rechnet, ist nicht arglos. Ein bloß verbaler Streit schließt die Arglosigkeit aber nicht stets aus

Tabelle seitlich wischen

Streitstand

Einschränkung der Heimtücke: drei Lösungswege

Die Einschränkung der Mordmerkmale ist ein viel diskutiertes Thema. Zur Heimtücke haben sich folgende Lösungsansätze herausgebildet. Ein klassischer Fall ist der „Haustyrann“, der seine Familie über Jahre misshandelt. Ist die verzweifelte Ehefrau wegen Mordes lebenslang zu bestrafen, wenn sie den Tyrannen eines Nachts heimlich tötet? Weiter unten findest du einen ausformulierten Fall.

Lebenslang trotz Ausnahmesituation?
Literatur

Verwerflicher Vertrauensbruch

Heimtückisch handelt nur, wer ein bestehendes Vertrauensverhältnis verwerflich missbraucht.

Haustyrann: kein Mord, nur Totschlag
Literatur

Negative Typenkorrektur

Das Mordmerkmal indiziert die besondere Verwerflichkeit nur. Eine Gesamtwürdigung kann sie ausnahmsweise entfallen lassen.

Haustyrann: kein Mord, nur Totschlag
BGH · Großer Senat

Rechtsfolgenlösung

Der Tatbestand bleibt unangetastet. Bei außergewöhnlichen Umständen wird der Strafrahmen entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert (BGHSt 30, 105).

Haustyrann: Mord, aber 3 bis 15 Jahre
Heimtücke · Fall 1 aus der App

Fall: Ist der Schlafende arglos?

Übungsfall Der Mord am Schlafenden, Strafrecht BT 1 JurisMind
Fall aus der App · Strafrecht BT 1

Der Mord am Schlafenden

Sachverhalt

T erschießt ihren Nachbarn O, mit dem sie seit Jahren zerstritten ist, während dieser nachts in seinem Bett tief schläft. O hatte sich am Abend ohne jede Sorge schlafen gelegt und mit einem Angriff der T nicht im Entferntesten gerechnet. T hat diese Gelegenheit bewusst gewählt. Sie meint, ein Schlafender könne gar nicht „arglos“ sein, weil er überhaupt keine Vorstellung habe.

Fallfrage

Wie hat sich T strafbar gemacht?

Lösung
  1. Strafbarkeit nach §§ 212 I, 211 StGB

    T könnte sich wegen Mordes strafbar gemacht haben. Sie hat O erschossen und damit vorsätzlich einen Menschen getötet. Sie müsste ein Mordmerkmal verwirklicht haben. In Betracht kommt Heimtücke (§ 211 II StGB).

  2. Problem: Arglosigkeit des Schlafenden

    Heimtückisch tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines Angriffs auf Leib oder Leben versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in der Verteidigung erheblich eingeschränkt ist.

    Arglosigkeit setzt die Fähigkeit voraus, Argwohn zu hegen. Ein Schlafender macht sich im Zeitpunkt der Tat keine Gedanken. T folgert daraus, er könne nicht arglos sein. Die Rechtsprechung sieht das anders. Der Schlafende ist arglos, wenn er sich in der Erwartung, ihm werde nichts geschehen, schlafen gelegt hat. Er nimmt seine Arglosigkeit mit in den Schlaf (BGHSt 23, 119). Das überzeugt. Wer einschläft, überlässt sich im Vertrauen auf seine Sicherheit einem Zustand, in dem er sich nicht wehren kann. Gerade diese Lage nutzt der Täter aus. Es wäre widersinnig, den besonders schutzlosen Schlafenden schlechter zu schützen als den Wachen, der nur nichts ahnt.

    O hat sich ohne Sorge schlafen gelegt und nicht mit einem Angriff gerechnet. Er war arglos und deshalb wehrlos.

  3. Ausnutzungsbewusstsein

    Der Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit erkennen und bewusst für die Tat ausnutzen. Die Rechtsprechung verlangt außerdem ein Handeln in feindlicher Willensrichtung. T hat den Schlaf des O bewusst als Gelegenheit gewählt und wollte ihm schaden. Sie hat heimtückisch gehandelt.

  4. Rechtswidrigkeit und Schuld

    T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

  5. Ergebnis

    T ist wegen Mordes strafbar (§§ 212 I, 211 StGB).

  6. Hinweis: Abgrenzungen und Einschränkungen

    Anders als der Schlafende ist der Bewusstlose nicht arglos, wenn er ohne vorherige Arglosigkeit in diesen Zustand geraten ist. Ein Kleinkind kann keinen Argwohn bilden. Bei ihm kommt es auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter an.

    Wegen der zwingenden lebenslangen Strafe wird die Heimtücke eingeschränkt. Die Literatur verlangt zum Teil einen verwerflichen Vertrauensbruch. Das hat sich nicht durchgesetzt. Der BGH mildert stattdessen in außergewöhnlichen Fällen die Strafe entsprechend § 49 I Nr. 1 StGB (Rechtsfolgenlösung, BGHSt 30, 105). Für eine solche Ausnahme gibt der Fall keinen Anlass.

Haustyrannenmord · Fall 2 aus der App

Fall: Der erschossene Haustyrann (BGHSt 48, 255)

Übungsfall Der erschossene Haustyrann, Strafrecht BT 1 JurisMind
Fall aus der App · Strafrecht BT 1

Der erschossene Haustyrann

Sachverhalt

F wird von ihrem Ehemann M seit Jahren brutal misshandelt. M droht, sie und die Kinder zu töten, sollte sie ihn verlassen. Frühere Versuche der F, Hilfe zu bekommen, sind gescheitert. F hält ihre Lage für ausweglos. Tatsächlich hätte sie mit den Kindern in einem Frauenhaus Schutz finden und polizeiliche Hilfe erhalten können, was sie bei gewissenhafter Prüfung hätte erkennen können. In einer Nacht erschießt F den schlafenden M mit dessen Revolver.

Fallfrage

Wie hat sich F strafbar gemacht?

Lösung
  1. Strafbarkeit nach §§ 212 I, 211 StGB

    F könnte sich wegen Mordes strafbar gemacht haben. Sie hat M vorsätzlich getötet. Als Mordmerkmal kommt Heimtücke in Betracht (§ 211 II StGB). Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich bei Beginn der Tat keines Angriffs versieht. Wehrlos ist, wer deshalb in seiner Verteidigung erheblich eingeschränkt ist. Der Schlafende nimmt nach h.M. seine Arglosigkeit mit in den Schlaf. F hat den Schlaf des M bewusst ausgenutzt.

  2. Problem: Einschränkung der Heimtücke beim Haustyrannen

    M hat F über Jahre gequält. Fraglich ist, ob die Heimtücke in einem solchen Fall einschränkend auszulegen ist, weil auf Mord zwingend lebenslange Freiheitsstrafe steht.

    • a.A.

      Teile der Literatur verneinen schon das Mordmerkmal. Nach einer Ansicht setzt Heimtücke einen verwerflichen Vertrauensbruch voraus, an dem es fehlt, wenn das Opfer das Vertrauen selbst zerstört hat. Nach einer anderen zeigt das Mordmerkmal die besondere Verwerflichkeit nur an. Sie könne bei außergewöhnlichen Umständen ausnahmsweise entfallen (negative Typenkorrektur). Danach bleibt es beim Totschlag.

    • BGH

      Die Heimtücke ist nicht normativ einzuschränken. Wer einen Schlafenden tötet, handelt heimtückisch, auch wenn das Opfer ihn zuvor schwer misshandelt hat. Die Härte der lebenslangen Strafe ist auf anderem Weg aufzufangen (BGHSt 48, 255).

    Stellungnahme

    Dem BGH ist zu folgen. Die Ansichten der Literatur sind untereinander uneins und machen das Mordmerkmal unbestimmt. Wann ein Vertrauensbruch vorliegt oder die Verwerflichkeit fehlt, lässt sich kaum vorhersehbar bestimmen. Das Gesetz knüpft die Heimtücke an die Art der Ausführung und nicht an die Vorgeschichte. Die besondere Lage der Täterin lässt sich bei Rechtswidrigkeit, Schuld und Strafe berücksichtigen.

    F hat heimtückisch getötet.

  3. Rechtswidrigkeit

    Notwehr (§ 32 StGB) scheidet aus. Von dem schlafenden M ging kein gegenwärtiger Angriff aus. Die ständig drohenden weiteren Misshandlungen sind zwar eine gegenwärtige Dauergefahr im Sinn des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB). Die Tötung eines Menschen lässt sich aber nicht durch Abwägung rechtfertigen. Das geschützte Interesse der F überwiegt das Leben des M nicht wesentlich. Zudem war staatliche Hilfe als milderes Mittel erreichbar. F handelte rechtswidrig.

  4. Problem: Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

    F könnte entschuldigt sein, wenn sie die Tat begangen hat, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib oder Leben von sich und ihren Kindern abzuwenden (§ 35 I 1 StGB). Die Dauergefahr bestand. Sie müsste aber nicht anders abwendbar gewesen sein. Der BGH prüft das streng. Wer staatliche Hilfe oder Schutzeinrichtungen in Anspruch nehmen kann, muss das tun, bevor er tötet. F hätte in einem Frauenhaus Schutz finden und die Polizei einschalten können. Die Gefahr war anders abwendbar. § 35 I StGB greift nicht.

    F hielt ihre Lage aber für ausweglos. Sie hat irrig Umstände angenommen, die sie entschuldigen würden (§ 35 II 1 StGB). Sie wird deshalb nur bestraft, wenn sie den Irrtum vermeiden konnte. Das war der Fall, denn bei gewissenhafter Prüfung hätte sie die Auswege erkannt. Die Strafe ist dann zwingend nach § 49 I StGB zu mildern (§ 35 II 2 StGB).

  5. Ergebnis

    F ist wegen Mordes strafbar (§§ 212 I, 211 StGB). Sie wird aber nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. An deren Stelle tritt Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren (§§ 35 II 2, 49 I Nr. 1 StGB).

  6. Hinweis: Rechtsfolgenlösung

    Greift kein gesetzlicher Milderungsgrund ein, mildert der BGH bei Heimtücke die Strafe ausnahmsweise entsprechend § 49 I Nr. 1 StGB, wenn außergewöhnliche Umstände die lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig machen (BGHSt 30, 105). Wäre die Gefahr für F tatsächlich nicht anders abwendbar gewesen, wäre sie nach § 35 I StGB entschuldigt und straflos.

Kurz & Knapp

Häufige Fragen zu Heimtücke und Mordmerkmalen

Was ist die Definition der Heimtücke?

Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Die Rechtsprechung verlangt zusätzlich ein Handeln in feindlicher Willensrichtung. Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines Angriffs versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung erheblich eingeschränkt ist.

Welche Mordmerkmale gibt es?

§ 211 Abs. 2 StGB nennt drei Gruppen.
Die erste Gruppe betrifft verwerfliche Beweggründe: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und sonst niedrige Beweggründe.
Die zweite Gruppe betrifft die Art der Tatausführung: heimtückisch, grausam und mit gemeingefährlichen Mitteln.
Die dritte Gruppe betrifft verwerfliche Ziele: Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht.

Ist ein Schlafender arglos?

Ja. Nach ständiger Rechtsprechung nimmt der Schlafende seine Arglosigkeit mit in den Schlaf, wenn er sich in der Erwartung schlafen gelegt hat, ihm werde nichts geschehen (BGHSt 23, 119). Anders ist es beim Bewusstlosen, der ohne vorherige Arglosigkeit in diesen Zustand geraten ist.

Was ist die Rechtsfolgenlösung?

Weil auf Mord zwingend lebenslange Freiheitsstrafe steht, mildert der BGH bei der Heimtücke in außergewöhnlichen Fällen die Strafe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog. Das betrifft Fälle, in denen die lebenslange Strafe unverhältnismäßig wäre, etwa beim Haustyrannenmord (BGHSt 30, 105). Die Literatur schränkt stattdessen schon den Tatbestand ein.

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