Heimtückisch tötet nach ständiger Rechtsprechung, wer die Arg- und Wehrlosigkeit
des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich bei Beginn des
ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs keines Angriffs auf Leib oder Leben
versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in der Verteidigung
erheblich eingeschränkt ist.
Arglosigkeit setzt die Fähigkeit voraus, Argwohn zu hegen. Ein Schlafender macht
sich im Zeitpunkt der Tat keine Gedanken. T folgert daraus, er könne nicht
arglos sein. Die Rechtsprechung sieht das anders. Der Schlafende ist arglos,
wenn er sich in der Erwartung, ihm werde nichts geschehen, schlafen gelegt hat.
Er nimmt seine Arglosigkeit mit in den Schlaf (BGHSt 23, 119). Das überzeugt.
Wer einschläft, überlässt sich im Vertrauen auf seine Sicherheit einem Zustand,
in dem er sich nicht wehren kann. Gerade diese Lage nutzt der Täter aus. Es wäre
widersinnig, den besonders schutzlosen Schlafenden schlechter zu schützen als
den Wachen, der nur nichts ahnt.
O hat sich ohne Sorge schlafen gelegt und nicht mit einem Angriff gerechnet. Er
war arglos und deshalb wehrlos.