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Notwehr (§ 32 StGB) & Notwehrprovokation

Die Notwehr ist der wichtigste Rechtfertigungsgrund im Strafrecht und häufig in Klausuren vor. Hier lernst du das Schema und den Aufbau von § 32 StGB, die Einschränkungen der Gebotenheit und die Notwehrprovokation. Alles visuell als aufbereitet, als Mindmap und mit zwei Klausurfällen + Lösung.

§ 32 StGB Strafrecht AT Rechtfertigung BGH NStZ 2016, 84 Uni & Staatsexamen
Illustration zur Notwehr nach § 32 StGB: Verteidigung gegen einen Angriff, Jura-Lernthema Strafrecht AT

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 Abs. 1 StGB). Die Notwehr ist ein scharfer Rechtfertigungsgrund: Sie verlangt keine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, denn das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

Grenzen zieht erst das Merkmal der Gebotenheit. Hier liegen die Klausurprobleme: krasses Missverhältnis, Angriffe schuldlos Handelnder, enge persönliche Beziehungen und vor allem die Notwehrprovokation.

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Klausuraufbau

Schema: Notwehr

Prüfungsschema Notwehr (§ 32 StGB) mit Definitionen

I. 1. Angriff

Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Auch ein Unterlassen kann genügen.

I. 2. Gegenwärtig

Der Angriff steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch fort. Ein nur künftiger Angriff genügt nicht.

I. 3. Rechtswidrig

Der Angriff ist nicht seinerseits gerechtfertigt. Ein schuldhaftes Handeln des Angreifers ist nach h.M. nicht erforderlich.

II. 1. Erforderlichkeit

Geeignet, den Angriff sofort und endgültig zu beenden, und unter gleich wirksamen Mitteln das relativ mildeste. Sicht eines besonnenen Dritten ex ante.

II. 2. Gebotenheit

Keine sozialethische Einschränkung: kein krasses Missverhältnis, kein schuldloser Angreifer, keine Nahbeziehung, keine Notwehrprovokation.

III. Verteidigungswille

Kenntnis der Notwehrlage und nach der Rechtsprechung der Wille, den Angriff abzuwehren. Daneben dürfen andere Motive bestehen.

Sozialethische Grenzen

Gebotenheit: Einschränkungen der Notwehr

Krasses Missverhältnis

Ein Bagatellangriff rechtfertigt keine schwersten Verletzungen. Wer einen fliehenden Obstdieb niederschießt, um ein paar Äpfel zu retten, handelt nicht geboten (RGSt 55, 82).

Schuldlos Handelnde

Greifen erkennbar Kinder, Betrunkene oder Irrende an, ist die Bewährung der Rechtsordnung weniger dringend. Der Verteidiger muss ausweichen und darf erst dann zur Schutzwehr greifen.

Enge persönliche Beziehung

Zwischen Ehegatten oder engen Angehörigen ist bei nicht lebensgefährlichen Angriffen Zurückhaltung geboten. Bei Angriffen auf Leben und Gesundheit gilt das nach h.M. nicht.

Klausurklassiker

Notwehrprovokation: Absicht oder sonst vorwerfbar?

Erlaubtes Vorverhalten

Der Verteidiger hat sich nur ungeschickt oder unhöflich verhalten. Bloß „nicht nettes“ Verhalten reicht für eine Einschränkung nicht aus.

Volle Notwehr

Sonst vorwerfbare Provokation

Rechtswidriges oder sozialethisch missbilligtes Vorverhalten in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Angriff (BGH NStZ 2016, 84).

Notwehr eingeschränkt

Absichtsprovokation

Der Täter reizt den anderen gezielt zum Angriff, um ihn dann unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können.

Keine Notwehr (h.M. / BGH)

Drei-Stufen-Lehre bei vorwerfbarer Notwehrprovokation

vgl. BGH NStZ 2001, 143, 144
Stufe 1

Ausweichen

Kann der Provokateur dem Angriff ohne Gefahr ausweichen, muss er das tun. Auch wenn es unrühmlich wirkt.

Stufe 2

Schutzwehr

Ist Ausweichen nicht möglich, darf er sich nur defensiv verteidigen, etwa Schläge abblocken oder den Angreifer festhalten.

Stufe 3

Trutzwehr

Erst wenn auch die Schutzwehr nicht genügt, ist ein aktiver Gegenangriff erlaubt. Der in Notwehr Handelnde muss dabei Risiken hinnehmen, die ein Unbeteiligter nicht tragen müsste.

Notwehrprovokation · Fall 1 aus der App

Fall zur Notwehrprovokation mit Lösung

Übungsfall Der provozierte Angriff, Strafrecht AT JurisMind
Fall aus der App · Strafrecht AT

Der provozierte Angriff

Sachverhalt

T beleidigt und schikaniert den aufbrausenden O gezielt, um ihn zu einem Angriff zu reizen und ihn dann „in Notwehr“ verprügeln zu können. O geht tatsächlich mit Fäusten auf T los. T schlägt ihn mit einem Schlagring nieder. Variante: T hat den Streit nur leichtfertig durch eine unnötige Beleidigung ausgelöst, ohne einen Angriff zu wollen. Als O auf ihn losgeht, schlägt T sofort mit dem Schlagring zu, obwohl er hätte zurückweichen können.

Fallfrage

Hat sich T wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht?

Lösung
  1. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB

    T könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er O mit dem Schlagring niederschlug. T hat O körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Der Schlagring ist eine Waffe im Sinne des § 224 I Nr. 2 StGB. T handelte vorsätzlich.

  2. Notwehrlage und Erforderlichkeit

    T könnte durch Notwehr gerechtfertigt sein (§ 32 StGB). O ging mit Fäusten auf T los. Darin liegt ein gegenwärtiger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des T. Der Angriff war rechtswidrig, denn die Beleidigungen des T waren bereits abgeschlossen und berechtigten O nicht zu Gewalt. Der Schlag war geeignet, den Angriff zu beenden. Ob ein milderes Mittel zur Verfügung stand, kann offenbleiben, wenn die Notwehr aus einem anderen Grund ausscheidet.

  3. Problem: Gebotenheit bei absichtlich provoziertem Angriff

    Die Verteidigung muss durch Notwehr geboten sein (§ 32 I StGB). T hat den Angriff gezielt herbeigeführt, um O unter dem Deckmantel der Notwehr verletzen zu können. Wie eine solche Absichtsprovokation zu behandeln ist, ist umstritten.

    • e.A.

      Das Notwehrrecht bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Provozierte entscheidet frei, ob er angreift. Tut er es, handelt er rechtswidrig und muss die Verteidigung hinnehmen.

    • a.A. (actio illicita in causa)

      Die Verteidigung selbst ist gerechtfertigt. Strafbar ist der Täter aber, weil er die Notwehrlage durch die Provokation rechtswidrig herbeigeführt hat. Angeknüpft wird an dieses Vorverhalten als strafbare Handlung.

    • h.M. / BGH

      Wer einen Angriff absichtlich provoziert, kann sich nicht auf Notwehr berufen. Sein Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Verteidigung ist nicht geboten.

    Stellungnahme

    Der h.M. ist zu folgen. Die Notwehr dient dem Schutz des Angegriffenen und der Bewährung der Rechtsordnung. Wer den Angriff plant, um zuschlagen zu können, ist in Wahrheit selbst der Angreifer und verdient diesen Schutz nicht. Die Gegenansicht würde die gestellte Falle belohnen. Die Lösung über die actio illicita in causa überzeugt nicht, weil dieselbe Tat nicht zugleich gerechtfertigt und durch ihr Vorverhalten rechtswidrig sein kann.

  4. Ergebnis (Ausgangsfall)

    T ist nicht gerechtfertigt. Er handelte auch schuldhaft und hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB).

  5. Problem: Sonst schuldhaft provozierter Angriff (Variante)

    In der Variante hat T den Angriff nicht gewollt, aber durch eine unnötige Beleidigung vorwerfbar ausgelöst. Nach ständiger Rechtsprechung und h.M. behält der Täter in diesem Fall sein Notwehrrecht, es ist aber eingeschränkt. Voraussetzung ist ein rechtswidriges oder zumindest sozialethisch missbilligtes Vorverhalten, das mit dem Angriff in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht (BGH NStZ 2016, 84).

    Der Provokateur muss dem Angriff zunächst ausweichen. Ist das nicht möglich, muss er sich auf eine defensive Schutzwehr beschränken. Erst wenn auch das nicht genügt, darf er zur Trutzwehr übergehen.

    Die Beleidigung war rechtswidrig und löste den Angriff unmittelbar aus. T hätte zurückweichen können. Stattdessen schlug er sofort mit dem Schlagring zu. Diese Verteidigung war nicht geboten.

  6. Ergebnis (Variante)

    T ist auch in der Variante nicht gerechtfertigt und wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar (§§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB).

Erforderlichkeit · Fall 2 aus der App

Fall zur lebensgefährlichen Verteidigung

Übungsfall Der Schuss im Park, Strafrecht AT JurisMind
Fall aus der App · Strafrecht AT

Der Schuss im Park

Sachverhalt

O wird nachts im Park von dem unbewaffneten, aber körperlich weit überlegenen A angegriffen und zu Boden gedrückt. A kniet auf ihm und schlägt auf ihn ein. O bekommt eine Hand frei, zieht seine geladene Schusswaffe und schießt A ohne Vorwarnung in den Bauch. A überlebt schwer verletzt.

Fallfrage

Hat sich O wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht?

Lösung
  1. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB

    O könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem er A in den Bauch schoss. Er hat A an der Gesundheit geschädigt. Die Schusswaffe ist eine Waffe (§ 224 I Nr. 2 StGB), der Bauchschuss eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 I Nr. 5 StGB). O handelte vorsätzlich.

  2. Notwehrlage

    O könnte durch Notwehr gerechtfertigt sein (§ 32 StGB). A kniete auf O und schlug auf ihn ein. Das ist ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des O.

  3. Problem: Erforderlichkeit eines lebensgefährlichen Verteidigungsmittels

    Die Verteidigung muss erforderlich sein (§ 32 II StGB). Erforderlich ist die Verteidigung, die geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden, und die unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste ist. Maßgeblich ist die Lage, wie sie sich einem besonnenen Dritten im Zeitpunkt der Verteidigung darstellt. Der Angegriffene muss sich nicht auf Mittel verweisen lassen, deren Wirkung zweifelhaft ist.

    Bei lebensgefährlichen Mitteln, vor allem bei Schusswaffen, verlangen der BGH und die h.M. grundsätzlich ein abgestuftes Vorgehen: (1) Zunächst ist der Einsatz anzudrohen, etwa durch einen Warnschuss. (2) Dann ist ein weniger gefährlicher Einsatz zu wählen, etwa ein Schuss in die Beine. (3) Erst zuletzt ist ein lebensgefährlicher Einsatz zulässig. Diese Stufenfolge gilt aber nur, soweit sie dem Angegriffenen in der konkreten Kampflage zumutbar ist. Er muss kein Risiko eingehen, dass die mildere Stufe den Angriff nicht sicher beendet.

    A war O körperlich weit überlegen und hatte ihn bereits am Boden unter Kontrolle. O hatte nur eine Hand frei. Hätte er den Schuss angedroht oder einen Warnschuss abgegeben, hätte A ihm die Waffe aus nächster Nähe entreißen können. Ein gezielter Schuss in die Beine war aus der Lage unter dem auf ihm knienden A nicht möglich. Ein milderes, gleich sicheres Mittel stand O nicht zur Verfügung. Der Schuss war erforderlich.

  4. Gebotenheit und Verteidigungswille

    Gründe, das Notwehrrecht einzuschränken, bestehen nicht. O hat den Angriff nicht provoziert. Zwischen dem verteidigten und dem beeinträchtigten Rechtsgut besteht kein krasses Missverhältnis. O handelte, um den Angriff abzuwehren.

  5. Ergebnis

    O ist durch Notwehr gerechtfertigt und hat sich nicht wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Dasselbe gilt, soweit man wegen des Bauchschusses einen versuchten Totschlag prüft.

Kurz & Knapp

Häufige Fragen zur Notwehr

Wie ist das Schema der Notwehr aufgebaut?

Die Notwehr nach § 32 StGB wird in drei Schritten geprüft:
1. Notwehrlage, also ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
2. Notwehrhandlung, also eine Verteidigung gegen den Angreifer, die erforderlich und geboten ist.
3. Subjektives Rechtfertigungselement, also Kenntnis der Notwehrlage und nach der Rechtsprechung Verteidigungswille.

Was ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff (Definition)?

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Gegenwärtig ist er, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Rechtswidrig ist er, wenn er nicht seinerseits gerechtfertigt ist.

Wann ist die Notwehr erforderlich?

Erforderlich ist die Verteidigung, die geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig zu beenden, und die unter mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste ist. Maßgeblich ist die Sicht eines besonnenen Dritten im Zeitpunkt der Verteidigung. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet nicht statt.

Welche Einschränkungen der Gebotenheit gibt es bei der Notwehr?

Anerkannt sind vor allem vier Fallgruppen: ein krasses Missverhältnis zwischen geschütztem und verletztem Rechtsgut, Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder wie Kinder oder Betrunkene, Angriffe innerhalb enger persönlicher Beziehungen und die Notwehrprovokation.

Was gilt bei einer Notwehrprovokation?

Wer den Angriff absichtlich provoziert, um den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen, kann sich nach h.M. und BGH nicht auf § 32 StGB berufen. Wer den Angriff sonst vorwerfbar herbeiführt, behält sein Notwehrrecht eingeschränkt: Er muss zunächst ausweichen, dann Schutzwehr üben und darf erst zuletzt zur Trutzwehr übergehen.

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