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Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Grundrechtseingriffen

Es gibt keine Grundrechtsklausur ohne Verhältnismäßigkeit. Hier siehst du das Schema als Grafik, die Definitionen zu legitimem Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit und ein Beispiel aus der Rechtsprechung des BVerfG. Kompakt für Jura in der Uni und für das Staatsexamen.

Art. 20 Abs. 3 GG Grundrechte Schranken-Schranken BVerfGE 121, 317 Uni & Staatsexamen
Illustration zur Verhältnismäßigkeitsprüfung: Waage zwischen Grundrecht und staatlichem Zweck, Jura-Lernthema Grundrechte

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus dem Wesen der Grundrechte selbst. Er verbietet dem Staat, mehr in die Freiheit einzugreifen, als zur Erreichung eines legitimen Zwecks nötig und zumutbar ist. Deshalb heißt er auch Übermaßverbot.

In der Klausur prüfst du die Verhältnismäßigkeit in den Schranken-Schranken, also nachdem du Schutzbereich, Eingriff und die einschlägige Schranke bejaht hast. Die Prüfung hat vier feste Voraussetzungen: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Der Schwerpunkt liegt fast immer in der Angemessenheit.

Die Verhältnismäßigkeit in der interaktiven Mindmap:

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Klausuraufbau

Verhältnismäßigkeitsprüfung: Schema in 4 Stufen

Prüfungstrichter: Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs

1

Legitimer Zweck

Was will der Staat erreichen? Jeder öffentliche Zweck, den die Verfassung nicht verbietet.

2

Geeignetheit

Fördert das Mittel den Zweck? Die Möglichkeit der Förderung genügt.

3

Erforderlichkeit

Gibt es ein milderes, gleich wirksames Mittel? Wenn ja, ist der Eingriff unverhältnismäßig.

4

Angemessenheit

Steht die Belastung im Verhältnis zum Nutzen? Gesamtabwägung, Schwerpunkt der Klausur.

Eingriff verhältnismäßig
Definitionen für die Klausur

Legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit: Definition

Legitimer Zweck
Legitim ist jeder öffentliche Zweck, der von der Verfassung nicht ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl seiner Ziele einen weiten Spielraum. Bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten wie der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) kommt nur der Schutz von Gütern mit Verfassungsrang in Betracht.
Geeignetheit
Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Die bloße Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Ungeeignet ist ein Mittel nur, wenn es den Zweck in keiner Weise fördert oder sogar behindert.
Erforderlichkeit
Ein Mittel ist erforderlich, wenn der Staat kein anderes, gleich wirksames Mittel wählen kann, das das Grundrecht nicht oder weniger fühlbar einschränkt. Das Alternativmittel muss den Zweck sachlich gleichwertig erreichen und darf Dritte oder die Allgemeinheit nicht stärker belasten.
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
Ein Eingriff ist angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger muss der Zweck sein.
Einschätzungsprärogative
Bei Geeignetheit und Erforderlichkeit beruhen viele Fragen auf Prognosen. Hier räumt das BVerfG dem Gesetzgeber einen Beurteilungsspielraum ein und prüft nur, ob seine Einschätzung vertretbar ist. Je schwerer der Eingriff, desto strenger die Kontrolle.
Anwendung · Fall nach BVerfGE 121, 317

Fall: Rauchverbot in der Eckkneipe

Der Fall folgt der Entscheidung des BVerfG zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Länder. Das Rauchverbot selbst war zulässig. Die Ausnahme für Mehrraumgaststätten machte es aber für Einraumkneipen unangemessen. Sachverhalt und Gesetz sind vereinfacht.

Übungsfall Das Rauchverbot in der Eckkneipe, Grundrechte JurisMind
Fall aus der App · Grundrechte

Das Rauchverbot in der Eckkneipe

Sachverhalt

Das Land L erlässt ein Nichtraucherschutzgesetz. Es verbietet das Rauchen in allen Gaststätten, um Gäste und Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen. Gaststätten mit mehreren Räumen dürfen einen abgetrennten Nebenraum als Raucherraum einrichten. Gaststätten mit nur einem Raum erhalten keine Ausnahme.

Die deutsche Wirtin W betreibt seit 20 Jahren eine Eckkneipe mit einem einzigen Gastraum von 40 qm. Viele ihrer Stammgäste sind Raucher. Seit das Gesetz gilt, ist ihr Umsatz um ein Drittel gesunken. Einen Nebenraum kann W baulich nicht einrichten. Sie erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz und rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Fallfrage

Verletzt das Nichtraucherschutzgesetz W in ihren Grundrechten?

Lösung
  1. Verletzung von Art. 12 I GG

    Das Nichtraucherschutzgesetz könnte W in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG verletzen.

  2. Schutzbereich und Eingriff

    W ist Deutsche und damit Trägerin des Grundrechts. Der Betrieb einer Gaststätte ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Er ist ein Beruf.

    Das Rauchverbot regelt unmittelbar, wie W ihren Betrieb führen darf. Es nimmt ihr die Möglichkeit, Raucher zu bewirten, und lässt ihren Umsatz sinken. Damit greift es in die Berufsausübung ein.

  3. Schranke

    Nach Art. 12 I 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Das Land war für das Gesetz zuständig, denn das Recht der Gaststätten ist aus der konkurrierenden Gesetzgebung ausgenommen (Art. 74 I Nr. 11 GG) und damit Sache der Länder (Art. 70 I GG). Das Gesetz muss auch inhaltlich verfassungsgemäß sein, insbesondere verhältnismäßig.

  4. Legitimer Zweck und Geeignetheit

    Das Gesetz soll Gäste und Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens schützen. Die Gesundheit der Bevölkerung ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Der Zweck ist legitim.

    Ein Rauchverbot verringert die Belastung mit Tabakrauch und fördert den Zweck. Es ist geeignet.

  5. Problem: Erforderlichkeit trotz milderer Mittel

    Milder wären Kennzeichnungspflichten, Lüftungsanlagen oder die Erlaubnis zu rauchen, wenn alle Gäste zustimmen. Diese Mittel müssten den Schutz aber gleich wirksam gewährleisten. Das hängt von Prognosen über die Gesundheitsgefahren ab. Dafür hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Das Gericht prüft nur, ob seine Einschätzung vertretbar ist.

    Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass Lüftungsanlagen den Rauch nicht zuverlässig beseitigen und dass Kennzeichnungspflichten Beschäftigte nicht schützen, die dem Rauch an ihrem Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Ein gleich wirksames, milderes Mittel gibt es nicht. Das Verbot ist erforderlich.

  6. Problem: Angemessenheit trotz Ausnahme für Mehrraumgaststätten

    Angemessen ist der Eingriff, wenn die Schwere der Belastung und das Gewicht der rechtfertigenden Gründe in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Der Gesundheitsschutz hat erhebliches Gewicht. Ein striktes Rauchverbot ohne Ausnahmen müssten Wirte deshalb hinnehmen, auch wenn es sie Umsatz kostet.

    Das Land hat sich aber für ein Verbot mit Ausnahmen entschieden. Mehrraumgaststätten können mit einem Raucherraum einen Teil ihrer rauchenden Gäste halten. Einraumgaststätten wie die von W können das nicht. Das Land hat den Gesundheitsschutz also selbst zugunsten der Wirte gelockert, den Einraumgaststätten aber diese Entlastung verwehrt. Für sie wiegt das Verbot besonders schwer, weil sie keine Ausweichmöglichkeit haben und ihre Existenz gefährdet sein kann. Wer Ausnahmen zulässt, muss die Betriebe berücksichtigen, die von ihnen ausgeschlossen bleiben. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund, denn die Gesundheitsgefahr ist in Einraumgaststätten nicht kleiner als in Mehrraumgaststätten. Für W ist das Verbot unzumutbar.

  7. Ergebnis

    Das Nichtraucherschutzgesetz ist verfassungswidrig, soweit es Einraumgaststätten ohne Ausnahme erfasst, während Mehrraumgaststätten einen Raucherraum einrichten dürfen. Es verletzt W in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG.

  8. Hinweis: Neuregelung und Art. 3 I GG

    Der Gesetzgeber kann den Verstoß auf zwei Wegen beseitigen. Er kann das Rauchverbot ausnahmslos ausgestalten oder auch Einraumgaststätten eine Ausnahme einräumen. Weil er die Wahl hat, erklärt das BVerfG ein solches Gesetz in der Regel nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz und gibt ihm auf, die Regelung zu ändern. Die unterschiedliche Behandlung von Einraum- und Mehrraumgaststätten lässt sich zusätzlich an Art. 3 I GG messen.

Kurz & Knapp

Häufige Fragen zur Verhältnismäßigkeit

Wie ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgebaut?

Die Verhältnismäßigkeit wird in vier Schritten geprüft: 1. legitimer Zweck, 2. Geeignetheit, 3. Erforderlichkeit und 4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Bei Grundrechtseingriffen steht die Prüfung in den Schranken-Schranken der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

Muss ich alle vier Stufen prüfen, wenn der Eingriff schon an einer scheitert?

Nein. Die Stufen bauen aufeinander auf. Scheitert der Eingriff an einer Stufe, ist er unverhältnismäßig und die weiteren Stufen entfallen. In Klausuren liegt der Schwerpunkt meist bei Erforderlichkeit und Angemessenheit, so wie im Fall zum Rauchverbot weiter oben.

Gilt die Verhältnismäßigkeit nur für Gesetze?

Nein. Art. 1 Abs. 3 GG bindet Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung an die Grundrechte, und die Verhältnismäßigkeit folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Bei einem Gesetz prüfst du, ob das Gesetz verhältnismäßig ist. Bei einem Verwaltungsakt oder einem Urteil prüfst du zusätzlich die Einzelmaßnahme. Auch auf der Grundlage eines verfassungsgemäßen Gesetzes kann eine Behörde unverhältnismäßig handeln, etwa wenn sie ein zu hartes Mittel wählt.

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