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Verfassungsbeschwerde: Schema für die Klausur

Fast jede Grundrechtsklausur fragt nach den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde. Hier siehst du das vollständige Prüfungsschema mit allen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Definitionen sowie die Begründetheit nach Heck'scher Formel. Unten findest du den berühmten Lüth-Fall mit Musterlösung.

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG §§ 90 ff. BVerfGG Grundrechte BVerfGE 7, 198 (Lüth) Uni & Staatsexamen
Illustration zur Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, Jura-Lernthema Grundrechte

Mit der Verfassungsbeschwerde kann jeder geltend machen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Sie ist kein weiterer Instanzenzug, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. In der Klausur liegen die Punkte in der Zulässigkeit vor allem bei der Beschwerdebefugnis und der Subsidiarität. In der Begründetheit prüfst du das Grundrecht in drei Schritten: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung.

Die Verfassungsbeschwerde in der interaktiven Mindmap:

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Klausuraufbau

Verfassungsbeschwerde Schema: Zulässigkeit

Prüfungsschema: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  1. Zuständigkeit

    Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG

    Das BVerfG entscheidet über Verfassungsbeschwerden.

  2. Beschwerdefähigkeit

    § 90 I BVerfGG

    „Jedermann“: jeder, der Träger des gerügten Grundrechts sein kann.

  3. Prozessfähigkeit

    Grundrechtsmündigkeit

    Nur bei Minderjährigen oder Betreuten ansprechen.

  4. Beschwerdegegenstand

    § 90 I BVerfGG

    Jeder Akt der öffentlichen Gewalt: Gesetz, Verwaltungsakt, Urteil.

  5. Beschwerdebefugnis

    § 90 I BVerfGG

    Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung: selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

  6. Rechtsweg & Subsidiarität

    § 90 II BVerfGG

    Rechtsweg erschöpft und alle zumutbaren Rechtsbehelfe genutzt.

  7. Form

    §§ 23 I, 92 BVerfGG

    Schriftlich, begründet, mit Bezeichnung des Rechts und des Hoheitsakts.

  8. Frist

    § 93 BVerfGG

    Ein Monat gegen Urteile und Verwaltungsakte, ein Jahr gegen Gesetze.

Klausurschwerpunkt

Definitionen

Beschwerdebefugnis: selbst, gegenwärtig, unmittelbar

Selbst

Der Beschwerdeführer ist in eigenen Grundrechten betroffen, typischerweise als Adressat der Maßnahme. Eine „Popularverfassungsbeschwerde“ für andere Personen oder die Allgemeinheit gibt es nicht.

Gegenwärtig

Der Beschwerdeführer ist schon oder noch betroffen. Dass er irgendwann einmal betroffen sein könnte, genügt nicht. Ausnahme: Ein Gesetz zwingt ihn schon jetzt zu Dispositionen, die er später nicht nachholen kann.

Unmittelbar

Die Belastung tritt ohne weiteren Vollzugsakt ein. Bei Gesetzen muss er grundsätzlich den Vollzug abwarten und dagegen vorgehen. Ausnahmen gelten, wenn dem Betroffenen das nicht zumutbar ist, etwa bei Straf- oder Bußgeldbewehrung.

Abgrenzung

Urteilsverfassungsbeschwerde oder Rechtssatzverfassungsbeschwerde?

Kriterium Urteilsverfassungsbeschwerde Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Beschwerdegegenstand Letztinstanzliche Gerichtsentscheidung, meist zusammen mit den vorangehenden Entscheidungen und dem Verwaltungsakt Ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung selbst
Typisches Problem der Zulässigkeit Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität Unmittelbare Betroffenheit ohne Vollzugsakt
Frist Ein Monat ab Zustellung (§ 93 I BVerfGG) Ein Jahr ab Inkrafttreten (§ 93 III BVerfGG)
Prüfungsumfang der Begründetheit Nur spezifisches Verfassungsrecht (Heck'sche Formel, BVerfGE 18, 85) Volle Prüfung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Tabelle seitlich wischen

In der Begründetheit prüfst du, ob der Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt ist. Das Kernstück der Rechtfertigung ist fast immer die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei der Berufsfreiheit tritt die Drei-Stufen-Theorie hinzu.

Urteilsverfassungsbeschwerde · Fall aus der App

Fall: Lüth (BVerfGE 7, 198)

Übungsfall Der Boykottaufruf gegen den Regisseur (Lüth), Grundrechte JurisMind
Fall aus der App · Grundrechte

Der Boykottaufruf gegen den Regisseur (Lüth)

Sachverhalt

Der Hamburger Senatsdirektor L ruft 1950 öffentlich dazu auf, die Filme des Regisseurs H nicht zu zeigen und nicht zu besuchen. H hatte im Nationalsozialismus antisemitische Propagandafilme gedreht. L will verhindern, dass H wieder als Repräsentant des deutschen Films auftritt. Wirtschaftlichen Druck übt er nicht aus. Die Zivilgerichte sehen in dem Aufruf eine sittenwidrige Schädigung und verurteilen L nach § 826 BGB zur Unterlassung. L erhebt Verfassungsbeschwerde.

Fallfrage

Verletzt das Urteil L in seinen Grundrechten?

Lösung
  1. Verletzung von Art. 5 I 1 GG

    Das Urteil könnte L in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG verletzen.

  2. Schutzbereich

    L hat seine ablehnende Haltung gegenüber H geäußert und andere aufgefordert, sich ihr anzuschließen. Ein Boykottaufruf ist als Meinungsäußerung geschützt, wenn er als Mittel des geistigen Meinungskampfs eingesetzt wird und sich auf Überzeugungsarbeit beschränkt. L hat allein mit Argumenten geworben und keinen wirtschaftlichen Druck ausgeübt. Der Schutzbereich ist eröffnet.

  3. Problem: Geltung der Grundrechte im Zivilrecht

    Das Urteil ist in einem Rechtsstreit zwischen Privaten ergangen. H ist nicht an Grundrechte gebunden (Art. 1 III GG). Fraglich ist, ob und wie die Grundrechte dennoch auf das Zivilrecht einwirken.

    • a.A. (unmittelbare Drittwirkung)

      Die Grundrechte gelten auch zwischen Privaten unmittelbar. Jeder Bürger ist verpflichtet, die Grundrechte der anderen zu achten.

    • h.M. / BVerfG (mittelbare Drittwirkung)

      Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat. Sie enthalten aber zugleich eine objektive Wertordnung, die für alle Bereiche des Rechts gilt. In das Zivilrecht wirken sie über die Auslegung der Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe hinein. Der Richter, der diese Ausstrahlung verkennt, verletzt als Träger öffentlicher Gewalt selbst das Grundrecht.

    Stellungnahme

    Der h.M. ist zu folgen. Art. 1 III GG bindet nur die staatliche Gewalt. Eine unmittelbare Bindung Privater würde deren eigene Freiheit beseitigen, denn im Privatrecht stehen sich stets zwei Grundrechtsträger gegenüber. Die Gerichte sind dagegen an die Grundrechte gebunden und müssen sie bei der Auslegung des § 826 BGB beachten. Das Unterlassungsurteil greift in die Meinungsfreiheit des L ein.

  4. Rechtfertigung

    Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 II GG). Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines Rechtsguts dienen, das ohne Rücksicht auf eine Meinung zu schützen ist. § 826 BGB ist ein solches Gesetz.

    Das allgemeine Gesetz muss aber seinerseits im Licht der Meinungsfreiheit ausgelegt werden (Wechselwirkungslehre). Die Meinungsfreiheit ist für eine freiheitliche Demokratie schlechthin konstituierend. Geht es um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer Frage, die die Öffentlichkeit wesentlich berührt, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.

    L hat sich zu einer Frage von erheblichem öffentlichem Interesse geäußert, nämlich zum Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit und zum Ansehen des deutschen Films. Er verfolgte keine eigenen wirtschaftlichen Ziele und hat nur Überzeugungsmittel eingesetzt. Dem stehen die beruflichen Interessen des H gegenüber. Sie müssen in dieser Lage zurücktreten. Der Aufruf war nicht sittenwidrig. Die Zivilgerichte haben die Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Auslegung des § 826 BGB verkannt.

  5. Ergebnis

    Das Urteil verletzt L in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG.

Kurz & Knapp

Häufige Fragen zur Verfassungsbeschwerde

Wie ist das Schema der Verfassungsbeschwerde aufgebaut?

Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, soweit sie zulässig und begründet ist. Zur Zulässigkeit gehören Zuständigkeit, Beschwerdefähigkeit, Prozessfähigkeit, Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität sowie Form und Frist. Begründet ist sie, soweit der Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt ist.

Was bedeutet selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen?

Selbst betroffen ist, wer in eigenen Grundrechten berührt ist. Gegenwärtig betroffen ist, wer schon oder noch betroffen ist und nicht erst irgendwann in der Zukunft. Unmittelbar betroffen ist, wer ohne einen weiteren Vollzugsakt beeinträchtigt wird. Das spielt vor allem bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze eine Rolle.

Welche Frist gilt für die Verfassungsbeschwerde?

Gegen Urteile und Verwaltungsakte ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offensteht, gilt eine Frist von einem Jahr seit Inkrafttreten (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

Was ist die Heck'sche Formel?

Nach der Heck'schen Formel (BVerfGE 18, 85) prüft das BVerfG Gerichtsurteile nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Das ist der Fall, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundsätzlich verkannt hat. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz.

Was bedeutet Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde?

Über die Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinaus muss der Beschwerdeführer alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten nutzen, um die Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und kein zusätzlicher Instanzenzug.

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