Versuch (§§ 22 ff. StGB): Schema mit Erklärung
Auf dieser Seite findest du das Prüfungsschema zum Versuch (§§ 22, 23 StGB) und das Wichtigste zum Rücktritt nach § 24 StGB. Entdecke das Schema visuell in der Mindmap und als Liste. Darunter findest du eine kurze Zusammenfassung.
Der Versuch ist die begonnene, aber nicht vollendete Tat. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar. Bei einem Vergehen ist der Versuch nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Die Prüfung beginnt mit einer Vorprüfung: Die Tat darf nicht vollendet sein und der Versuch muss strafbar sein. Es folgen Tatentschluss, unmittelbares Ansetzen, Rechtswidrigkeit und Schuld. Zuletzt ist der Rücktritt zu prüfen.
Versuch als interaktive Mindmap:
-
Versuch§§ 22 - 24
-
VorerörterungAnwendbarkeit der Versuchsstrafbarkeit
-
Fehlende Deliktsvollendung→ Fehlendes Tatbestandsmerkmal
-
Strafbarkeit des Versuchs§§ 12 I, II, 23 I
-
Verbrechen: stets strafbar§ 12 I
-
Vergehen: Nur, wenn ausdrücklich normiert§ 12 II
-
-
-
Tatbestand
-
Tatentschluss
-
Definition
-
TatentschlussDefinition in der App
-
(P): Endgültiger Handlungswille bei Bedingungen
-
Handlungswille (-), wenn der Wille des Täters zur Tat von einer Bedingung abhängt→ bloße Tatgeneigtheit
-
Tatentschluss (+), wenn lediglich die Verwirklichung (= Durchführbarkeit) der Tat von einer Bedingung abhängt
-
-
-
Tatbestandsvorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale
-
(P): Versuchte Qualifikation
-
Voraussetzung: der Täter muss zum Grundtatbestand unmittelbar angesetzt habenQualifikationen enthalten den Grundtatbestand vollständig
-
Eine bloß versuchte Qualifikation ist daher nicht möglich
-
-
(P): Unechte Unterlassungsdelikte
-
Täter muss Vorsatz bzgl. einer (quasi-)kausalen Untätigkeit, seiner Handlungsmöglichkeit und seiner Garantenstellung haben(+Zumutbarkeit, sofern als TBM angenommen)
-
vgl. die Voraussetzungen unter Versuch
-
-
(P): Versuchte Regelbeispiele
-
kein Versuch des Regelbeispiels ohne GrunddeliktRegelbeispiele haben keinen eigenen Tatbestand, sondern betreffen die Strafzumessung!
-
e.A.: bloße Strafzumessung, Gleichstellung mit Tatbeständen unzulässigvollständige Verwirklichung oder gar nicht
-
pro: Analogieverbotnur solche Tatbestände, die eine Absichtsbetätigung / Absicht enthalten, können Versuch begründen (z.B. Gewerbsmäßigkeit)
-
-
a.A.: Qualifikationsähnlich. Tatbestände sehen grds. auch Vollendung vorallg. Versuchsregeln anwendbar
-
-
-
Sonstige subjektive Merkmale
-
z.B. Zueignungsabsicht§ 242 I
-
-
-
Unmittelbares Ansetzen= Versuchsbeginn
-
KombinationsformelDefinition in der App
-
Zeitpunkt: Begehung der Tat§§ 8, 16, 22
-
(P): Bedingung?
-
Der Eintritt einer Bedingung stellt einen wesentlichen Zwischenakt dar→ unm. Ansetzen (-)
-
-
Problemfälle
-
abgeschlossenes Täterhandeln
-
Konkrete GefährdungVersuch beginnt erst im Zeitpunkt der konkreten Gefährdung des Rechtsguts auf Grundlage des Täterplans
-
h.M. Entlassungsformelwenn Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung alles seinerseits erforderliche getan hat und damit den weiteren Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat
-
BGHwenn Täter alles erforderliche getan hat und eine Gefährdung aufgrund des Täterplans zeitnah eintreten soll
-
-
Unterlassungsdelikte
-
eA Verstreichenlassen der 1. Rettungschance
-
aA Verstreichenlassen der letzten Rettungschance
-
h.M. + Rspr.: wenn aus Sicht des Täters für die unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte erforderlich sind"Gefährdungsformel"
-
-
a.l.i.c.
-
eA Theorie vom 1. Schluck
-
h.M. Ansetzen der strafbaren Handlung
-
-
bei Mittätern
-
h.M.: Gesamtlösungunmittelbares Ansetzen eines Mittäters wird allen anderen zugerechnet
-
-
Hintermann bei mittelbarer Täterschaft
-
Entlassungsformelwenn Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung alles seinerseits erforderliche getan hat und damit den weiteren Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat
-
-
-
-
ggf. Erfolgsqualifikation
-
-
Rechtswidrigkeit
-
Schuld
-
Rücktritt§ 24
-
Kein Fehlschlag
-
FehlschlagDefinition in der App
-
-
Richtiges Rücktrittsverhalten
-
maßgeblich: RücktrittshorizontVorstellung des Täters nach Ausführung der letzten Handlung
-
Ein Täter
-
unbeendeter Versuch: Aufgabe der Tat§ 24 I 1 Alt. 1
-
unbeendeter Versuch: Aufgabe der TatDefinition in der App
-
(P): Mehraktiger Versuch Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat?
-
Einzelakttheorie: Versuch und Rücktritt bestimmen sich allein nach den verwirklichten und vom Täter als erfolgsgeeignet eingeschätzten Einzelakten
-
dag.: künstliche Aufsplitterung einheitlicher Geschehensabläufe
-
-
GesamtbetrachtungslehreBilden die einzelnen Teilakte aufgrund eines aufrechterhaltenen Deliktswillens und aufgrund eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit, kann der Täter Strafbefreiung durch Abstandnehmen von dem noch möglichen Weiterhandeln erlangen
-
(-) bei endgültigem Fehlschlag
-
-
-
-
beendeter Versuch: Kausale Verhinderung der Tatvollendung§ 24 I 1 Alt. 2
-
beendeter VersuchDefinition in der App
-
(P): Halbherziger RücktrittTäter bemüht sich lediglich halbherzig, verhindert aber kausal den Erfolg
-
h.M.: ausreichend für Rücktritt (+)arg. Kausalkette eröffnet. Erfolg verhindert
-
-
-
beendeter Versuch, aber fehlende Verhinderungskausalität: ernsthaftes Verhinderungsbemühen§ 24 I 2
-
-
mehrere Beteiligte
-
Vollendung der Tat nicht eingetreten: Kausale Verhinderung der Tatvollendung§ 24 II 1
-
Vollendung der Tat nicht eingetreten, aber keine Verhinderungskausalität: Ernsthafte Verhinderungsbemühungen§ 24 II 2 Alt. 1
-
Vollendung eingetreten, aber unabhängig vom Tatbeitrag: Ernsthafte Verhinderungsbemühungen§ 24 II 2 Alt. 2
-
-
-
Freiwilligkeit der Aufgabe der Vollendung
-
FreiwilligkeitDefinition in der App
-
-
(P): Rücktritt vom erfolgsqualifizierten VersuchErfolg des Grunddelikts ist noch nicht eingetreten, schwere Folge aber schon
-
e.A.: nicht möglichVornahme der tatbestandsmäßigen Handlung + Manifestation in der schweren Folge schließen Rücktritt aus
-
h.M.: Rücktritt möglicheröffnet Täter die Möglichkeit, weiteres Unrecht zu verhindern
-
a.A.: verstößt gegen Art. 103 II GGdurch Umwandlung des Versuchs in Unternehmenstatbestand. Zudem wird § 24 unzulässig eingeschränkt
-
-
-
Strafzumessung
-
Definitionen, Lösungen & mehrAlles zu diesem Thema in der Mindmap „Strafrecht AT“
-
Prüfungsschema Versuch
- VorerörterungAnwendbarkeit der
Versuchsstrafbarkeit
- Fehlende Deliktsvollendung→ Fehlendes Tatbestandsmerkmal
-
Strafbarkeit des Versuchs§§ 12 I, II, 23 I
- Verbrechen: stets strafbar§ 12 I
- Vergehen: Nur, wenn ausdrücklich normiert§ 12 II
- Tatbestand
-
Tatentschluss
- Definition
- DefinitionTatentschluss
- ProblemEndgültiger
Handlungswille bei Bedingungen
- FallDer wählerische Einbrecher
- Handlungswille (-), wenn der Wille des Täters zur Tat von einer Bedingung abhängt→ bloße Tatgeneigtheit
- Tatentschluss (+), wenn lediglich die Verwirklichung (= Durchführbarkeit) der Tat von einer Bedingung abhängt
- Tatbestandsvorsatz hinsichtlich aller objektiven
Merkmale
- ProblemVersuchte
Qualifikation
- Voraussetzung: der Täter muss zum Grundtatbestand unmittelbar angesetzt habenQualifikationen enthalten den Grundtatbestand vollständig
- Eine bloß versuchte Qualifikation ist daher nicht möglich
- ProblemUnechte
Unterlassungsdelikte
- FallDie tatenlose Mutter
- Täter muss Vorsatz bzgl. einer (quasi-)kausalen Untätigkeit, seiner Handlungsmöglichkeit und seiner Garantenstellung haben(+Zumutbarkeit, sofern als TBM angenommen)
- vgl. die Voraussetzungen unter Versuch
- ProblemVersuchte
Regelbeispiele
- FallDer missglückte Kircheneinbruch
- kein Versuch des Regelbeispiels ohne GrunddeliktRegelbeispiele haben keinen eigenen Tatbestand, sondern betreffen die Strafzumessung!
- e.A.: bloße Strafzumessung,
Gleichstellung mit Tatbeständen unzulässigvollständige Verwirklichung oder gar
nicht
- pro: Analogieverbotnur solche Tatbestände, die eine Absichtsbetätigung / Absicht enthalten, können Versuch begründen (z.B. Gewerbsmäßigkeit)
- a.A.: Qualifikationsähnlich. Tatbestände sehen grds. auch Vollendung vorallg. Versuchsregeln anwendbar
- ProblemVersuchte
Qualifikation
- Sonstige subjektive Merkmale
- z.B. Zueignungsabsicht§ 242 I
- Definition
-
Unmittelbares Ansetzen= Versuchsbeginn
- DefinitionKombinationsformel
- Zeitpunkt: Begehung der Tat§§ 8, 16, 22
- ProblemBedingung?
- FallDer bedingte Giftanschlag
- Der Eintritt einer Bedingung stellt einen wesentlichen Zwischenakt dar→ unm. Ansetzen (-)
- Problemfälle
- abgeschlossenes Täterhandeln
- Konkrete GefährdungVersuch beginnt erst im Zeitpunkt der konkreten Gefährdung des Rechtsguts auf Grundlage des Täterplans
- h.M. Entlassungsformelwenn Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung alles seinerseits erforderliche getan hat und damit den weiteren Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat
- BGHwenn Täter alles erforderliche getan hat und eine Gefährdung aufgrund des Täterplans zeitnah eintreten soll
- Unterlassungsdelikte
- eA Verstreichenlassen der 1. Rettungschance
- aA Verstreichenlassen der letzten Rettungschance
- h.M. + Rspr.: wenn aus Sicht des Täters für die unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts keine weiteren wesentlichen Zwischenschritte erforderlich sind"Gefährdungsformel"
- a.l.i.c.
- eA Theorie vom 1. Schluck
- h.M. Ansetzen der strafbaren Handlung
- bei Mittätern
- h.M.: Gesamtlösungunmittelbares Ansetzen eines Mittäters wird allen anderen zugerechnet
- Hintermann bei mittelbarer Täterschaft
- Entlassungsformelwenn Täter nach seiner Vorstellung zur Tatbestandsverwirklichung alles seinerseits erforderliche getan hat und damit den weiteren Geschehensablauf bewusst aus der Hand gegeben hat
- abgeschlossenes Täterhandeln
- ggf. Erfolgsqualifikation
-
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rücktritt§ 24
-
Richtiges Rücktrittsverhalten
- maßgeblich: RücktrittshorizontVorstellung des Täters nach Ausführung der letzten Handlung
- Ein Täter
- unbeendeter Versuch: Aufgabe der
Tat§ 24 I 1 Alt. 1
- Definitionunbeendeter Versuch: Aufgabe der Tat
- ProblemMehraktiger
Versuch Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat?
- FallDer verfehlte Pistolenschuss
- Einzelakttheorie: Versuch und
Rücktritt bestimmen sich allein nach den
verwirklichten und vom Täter als erfolgsgeeignet
eingeschätzten Einzelakten
- dag.: künstliche Aufsplitterung einheitlicher Geschehensabläufe
- GesamtbetrachtungslehreBilden die einzelnen Teilakte
aufgrund eines aufrechterhaltenen Deliktswillens
und aufgrund eines unmittelbaren räumlichen
Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit,
kann der Täter Strafbefreiung durch
Abstandnehmen von dem noch möglichen
Weiterhandeln erlangen
- (-) bei endgültigem Fehlschlag
- beendeter Versuch: Kausale Verhinderung der
Tatvollendung§ 24 I 1 Alt. 2
- Definitionbeendeter Versuch
- ProblemHalbherziger
RücktrittTäter bemüht sich
lediglich halbherzig, verhindert aber kausal den
Erfolg
- FallDer lustlose Rettungsruf
- h.M.: ausreichend für Rücktritt (+)arg. Kausalkette eröffnet. Erfolg verhindert
- beendeter Versuch, aber fehlende Verhinderungskausalität: ernsthaftes Verhinderungsbemühen§ 24 I 2
- unbeendeter Versuch: Aufgabe der
Tat§ 24 I 1 Alt. 1
- mehrere Beteiligte
- Vollendung der Tat nicht eingetreten: Kausale Verhinderung der Tatvollendung§ 24 II 1
- Vollendung der Tat nicht eingetreten, aber keine Verhinderungskausalität: Ernsthafte Verhinderungsbemühungen§ 24 II 2 Alt. 1
- Vollendung eingetreten, aber unabhängig vom Tatbeitrag: Ernsthafte Verhinderungsbemühungen§ 24 II 2 Alt. 2
-
ProblemRücktritt vom erfolgsqualifizierten VersuchErfolg des Grunddelikts ist noch nicht eingetreten, schwere Folge aber schon
- FallDer tödliche Raubversuch
- e.A.: nicht möglichVornahme der tatbestandsmäßigen Handlung + Manifestation in der schweren Folge schließen Rücktritt aus
- h.M.: Rücktritt möglicheröffnet Täter die Möglichkeit, weiteres Unrecht zu verhindern
- a.A.: verstößt gegen Art. 103 II GGdurch Umwandlung des Versuchs in Unternehmenstatbestand. Zudem wird § 24 unzulässig eingeschränkt
- Strafzumessung
Das Wichtigste im Überblick
I. Vorerörterung
In der Vorerörterung prüfst du, ob eine Versuchsstrafbarkeit überhaupt in Betracht kommt. Dieser Punkt ist meist unproblematisch und kann in gebotener Kürze behandelt werden.
Zunächst darf das Delikt nicht vollendet sein. Dies ist der Fall, wenn der objektive Tatbestand nicht vollständig erfüllt ist. Das gilt auch, wenn der Erfolg zwar eingetreten ist, dem Täter aber objektiv nicht zugerechnet werden kann.
Darüber hinaus stellst du dir die Frage, ob der Versuch des jeweiligen Delikts überhaupt strafbar ist. Bei einem Verbrechen ist dies stets der Fall. Bei einem Vergehen ist der Versuch nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Ob es sich um ein Vergehen oder um ein Verbrechen handelt, erfährst du mit einem Blick in § 12 StGB.
II. Tatbestand
1. Tatentschluss
Der Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale und etwaige besondere subjektive Merkmale (z.B. die Zueignungsabsicht). Hier sind die Tatbestandsmerkmale aus der (subjektiven) Sicht des Täters zu prüfen.
Der Tatentschluss muss unbedingt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer nur zur Tat neigt oder sich die endgültige Entscheidung noch vorbehält, hat keinen Tatentschluss gefasst.
2. Unmittelbares Ansetzen
Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv eine Handlung vornimmt, die nach seinem Tatplan ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung übergehen soll (sog. Kombinationsformel).
Abzugrenzen ist das unmittelbare Ansetzen häufig von bloßen Vorbereitungshandlungen, die noch vor dem Versuchsstadium liegen und nicht strafbar sind. Beispiel: Der Täter kauft Klebeband in der Vorstellung, eine Woche später seine Opfer zu fesseln.
Besondere Probleme zum unmittelbaren Ansetzen ergeben sich bei der mittelbaren Täterschaft, bei der Mittäterschaft, beim unechten Unterlassungsdelikt und bei der actio libera in causa. Für die Mittäterschaft vertritt die h.M. die Gesamtlösung: Setzt ein Mittäter unmittelbar an, haben alle Mittäter angesetzt.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Bei Rechtswidrigkeit und Schuld ergeben sich keine Besonderheiten. Du prüfst sie wie bei jedem anderen Delikt.
IV. Rücktritt
Der Rücktritt nach § 24 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.
Zuerst ist zu klären, ob der Versuch fehlgeschlagen ist. Kann der Täter die Tat nach seiner Vorstellung nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden, scheidet ein Rücktritt aus („Ich will, aber kann nicht mehr“).
Liegt kein Fehlschlag vor, muss das richtige Rücktrittsverhalten vorliegen. Beim unbeendeten Versuch genügt es, dass der Täter die weitere Ausführung aufgibt. Beim beendeten Versuch muss er die Vollendung (aktiv) verhindern. Unterbleibt die Vollendung ohne sein Zutun, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, sie zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB). Freiwillig handelt der Täter, wenn er aus selbstgesetzten Motiven zurücktritt („Ich kann, aber will nicht mehr.“). Für mehrere Tatbeteiligte gilt § 24 Abs. 2 StGB.
V. Weiteres
Auch der untaugliche Versuch ist strafbar, weil es auf die Vorstellung des Täters ankommt. Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass der Versuch nach der Art des Tatobjekts oder des Tatmittels überhaupt nicht zur Vollendung führen kann, kann das Gericht nach § 23 Abs. 3 StGB die Strafe mildern oder von Strafe absehen. Straflos bleibt das Wahndelikt, bei dem der Täter ein erlaubtes Verhalten irrig für verboten hält. Den Versuch der Beteiligung an einem Verbrechen erfasst § 30 StGB. Den Rücktritt davon regelt § 31 StGB.
6 Definitionen zu diesem Schema
- Tatentschluss
- Kombinationsformel
- Fehlschlag
- unbeendeter Versuch: Aufgabe der Tat
- beendeter Versuch
- Freiwilligkeit
Den Wortlaut der Definitionen findest du in der Mindmap „Strafrecht AT“. Im Lernmodus verdeckt die App die Definitionen und fragt sie ab.
Definitionen in der App lernenFälle zum Schema
Das Klingeln an der Haustür (Pfeffertütenfall)
A und B wollen die O in ihrer Wohnung überfallen und ausrauben. Nach ihrem Plan soll O sofort nach dem Öffnen der Tür mit Pfeffer kampfunfähig gemacht und gefesselt werden. A hält die geöffnete Pfeffertüte bereit, B klingelt. O schöpft Verdacht und öffnet nicht. A und B ziehen ab.
Haben sich A und B wegen versuchten Raubes strafbar gemacht?
Untauglich oder nur eingebildet strafbar?
Fall 1: T sticht auf den im Bett liegenden O ein, um ihn zu töten. O war bereits Minuten zuvor an einem Herzinfarkt gestorben, was T nicht bemerkt hat.
Fall 2: T nimmt eine Finanztransaktion vor und verschweigt sie dem Finanzamt. Er kennt alle Umstände, glaubt aber irrig, die Transaktion sei steuerpflichtig und er begehe eine Steuerhinterziehung. Tatsächlich ist sie steuerfrei.
Fall 3: T will seinen Rivalen R töten. Er sticht dazu nachts eine Nadel in eine Puppe, die R darstellt, weil er fest an die tödliche Wirkung dieses Voodoo-Zaubers glaubt.
Hat sich T in den drei Fällen wegen eines Versuchs strafbar gemacht?
Der wählerische Einbrecher
T bricht nachts mit Einbruchswerkzeug in die bewohnte Villa des O ein und dringt bis zum Arbeitszimmer vor. Er hat sich vorgenommen, den dortigen Tresor nur aufzubrechen, wenn ein Blick durch den Schlüsselschlitz zeigt, dass darin wertvoller Schmuck liegt. Ist der Tresor leer, will er wieder gehen. Als T sich gerade zum Schlüsselschlitz hinunterbeugt, wird er von O überrascht und überwältigt.
Hat sich T wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht?
8 weitere Fälle mit Lösung findest du in der App unter Fälle Strafrecht AT.
Die wichtigsten Normen
- § 22 StGBBegriffsbestimmung: unmittelbares Ansetzen
- § 23 StGBStrafbarkeit des Versuchs. Grober Unverstand (Abs. 3)
- § 24 StGBRücktritt. Mehrere Beteiligte (Abs. 2)
- § 30 StGBVersuch der Beteiligung am Verbrechen
- § 31 StGBRücktritt vom Versuch der Beteiligung
- § 12 StGBVerbrechen und Vergehen
- § 25 StGBTäterschaft. Versuchsbeginn bei mehreren
- § 49 StGBMilderungsrahmen für den Versuch
Passende Schemata und Artikel
Das ganze Schema in der Mindmap lernen
In der Mindmap „Strafrecht AT“ lernst du die Definitionen im Lernmodus und löst die Fälle mit Lösungsweg. Dort findest du auch alle weiteren Themen des Rechtsgebiets.
Jetzt GRATIS anmelden