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Staatsorganisationsrecht · Prüfungsschema

Organstreitverfahren (§§ 63 ff. BVerfGG): Schema mit Erklärung

Diese Seite zeigt das Prüfungsschema des Organstreitverfahrens mit Zuständigkeit, Beteiligtenfähigkeit, Antragsgegenstand, Antragsbefugnis, Form, Frist und Begründetheit. Beispiele erklären die schwierigen Prüfungspunkte.

§§ 63 ff. BVerfGGStaatsorganisationsrechtPrüfungsschemaArt. 38 GG

Im Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG über Streitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen oder anderen Beteiligten über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG). Antragsteller und Antragsgegner stehen sich dabei als Parteien gegenüber. Das Verfahren schützt die Rechte der Verfassungsorgane und ihrer Teile. Eine Verletzung von Grundrechten rügt man dagegen mit der Verfassungsbeschwerde.

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Prüfungsschema Organstreitverfahren

Prüfungsschema · Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG

Organstreitverfahren

  1. 1 Zulässigkeit

    Zuständigkeit des BVerfG

    Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG. Die Beteiligten streiten über ihre Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz.

  2. 2 Zulässigkeit

    Beteiligtenfähigkeit

    Verfassungsorgane und ihre Teile mit eigenen Rechten nach § 63 BVerfGG, etwa Fraktionen. Andere Beteiligte wie Parteien folgen aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG.

  3. 3 Zulässigkeit

    Antragsgegenstand

    Eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). Sie muss den Antragsteller in seinem Rechtskreis konkret betreffen.

  4. 4 Zulässigkeit

    Antragsbefugnis

    Der Antragsteller macht geltend, in eigenen Rechten aus dem Grundgesetz verletzt zu sein. Organteile können auch Rechte ihres Organs geltend machen (Prozessstandschaft).

  5. 5 Zulässigkeit

    Form

    Schriftlicher Antrag mit Begründung (§§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG). Er bezeichnet die verletzte Bestimmung des Grundgesetzes.

  6. 6 Zulässigkeit

    Frist: 6 Monate

    Die Frist beginnt, sobald die Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist (§ 64 Abs. 3 BVerfGG).

  7. 7 Begründetheit

    Begründetheit

    Die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstößt gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes. Der Antragsteller wird dadurch in seinen Rechten verletzt.

    1. Recht des AntragstellersWelche Norm des Grundgesetzes schützt ihn? Beispiel: Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.
    2. BeeinträchtigungDie Maßnahme verkürzt dieses Recht.
    3. RechtfertigungKeine verfassungsrechtliche Grenze deckt die Maßnahme.
    4. EntscheidungDas BVerfG stellt den Verstoß fest (§ 67 S. 1 BVerfGG).
Erklärung

Das Wichtigste im Überblick

Antragsgegenstand: Was ist eine Maßnahme?

Rechtserheblich ist eine Maßnahme, wenn sie die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigen kann. Typische Beispiele:

  • Die Bundesregierung beantwortet eine parlamentarische Anfrage nicht oder nur unvollständig.
  • Der Bundestag beschließt ein Gesetz, das die Chancengleichheit der Parteien berührt. Ein Beispiel ist eine Änderung des Wahlrechts.
  • Eine Bundesministerin äußert sich in amtlicher Funktion abwertend über eine Partei.
  • Der Bundestagspräsident schließt einen Abgeordneten von der Sitzung aus.
  • Keine Maßnahme ist ein Gesetzentwurf. Er bereitet den Gesetzesbeschluss nur vor.

Antragsbefugnis: Welche Rechte können verletzt sein?

Der Antragsteller muss ein Recht aus dem Grundgesetz nennen. Ein Recht allein aus der Geschäftsordnung genügt nicht.

  • Abgeordnete: Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG). Dazu kommen das Rede- und Stimmrecht im Plenum und die Mitwirkung in Ausschüssen.
  • Fraktionen: gleichberechtigte Mitwirkung im Bundestag. In Prozessstandschaft machen sie auch Rechte des Bundestages geltend, etwa seine Zustimmung zu bewaffneten Auslandseinsätzen der Bundeswehr.
  • Parteien: Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 GG). Daraus folgt die Pflicht der Regierung zur Neutralität.
  • Bundesrat: Mitwirkung an der Gesetzgebung (Art. 50, 77 GG), zum Beispiel bei Zustimmungsgesetzen.
  • Ein einzelner Abgeordneter kann keine Rechte des Bundestages geltend machen. Die Prozessstandschaft steht nur den Fraktionen zu.
Übungsfälle

Fälle zum Schema

Übungsfall Die unbeantwortete Frage, Staatsorganisationsrecht JurisMind
Fall aus der App · Staatsorganisationsrecht

Die unbeantwortete Frage

Sachverhalt

Abgeordneter A richtet eine schriftliche Frage an die Bundesregierung. Er will wissen, ob der Bundessicherheitsrat im vergangenen Jahr die Ausfuhr von Kampfpanzern in den Staat X genehmigt hat und in welchem Umfang. Die Bundesregierung antwortet, Beratungen und Beschlüsse des Bundessicherheitsrats unterlägen der Geheimhaltung, deshalb könne sie die Frage insgesamt nicht beantworten. A hält das für eine Verletzung seiner Abgeordnetenrechte.

Fallfrage

Kann A vor dem Bundesverfassungsgericht eine Antwort auf seine Frage erzwingen?

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