Minderjährige & Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)
Darf ein 16-Jähriger allein einen E-Scooter kaufen? In diesem Artikel lernst du die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger mit Schema, der Definition des lediglich rechtlichen Vorteils und dem Taschengeldparagraphen. Mit zwei Fällen und Lösung.
Das Minderjährigenrecht schützt junge Menschen davor, sich durch unüberlegte Geschäfte zu verschulden. Dieser Schutz geht dem Vertrauen des Geschäftspartners vor: Wer mit einem Minderjährigen kontrahiert, trägt das Risiko, dass der Vertrag unwirksam ist. Einen Schutz des guten Glaubens an die Volljährigkeit gibt es dagegen nicht.
Für beschränkt Geschäftsfähige zwischen 7 und 17 Jahren gilt eine einfache Grundregel: Was ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, dürfen sie alleine erledigen (§ 107 BGB). Für alle anderen Rechtsgeschäfte bedarf es der Zustimmung der Eltern. Davon macht § 110 BGB eine Ausnahme für Geschäfte, die sofort mit überlassenem Geld bezahlt werden (sog.Taschengeldparagraph).
Das Minderjährigenrecht in der interaktiven Mindmap:
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Geschäftsfähigkeit Minderjähriger§§ 104 bis 113 BGB
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Stufen der GeschäftsfähigkeitNach dem Alter
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Geschäftsunfähig (unter 7)§ 104 Nr. 1 BGB, Willenserklärung nichtig (§ 105 I BGB)
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Beschränkt geschäftsfähig (7 bis 17)§§ 2, 106 BGB, es gelten die §§ 107 bis 113 BGB
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Voll geschäftsfähig (ab 18)Mit Eintritt der Volljährigkeit (§ 2 BGB)
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Lediglich rechtlicher Vorteil§ 107 BGB, keine Zustimmung nötig
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Lediglich rechtlich vorteilhaftDas Geschäft verbessert nur die Rechtsstellung, ohne persönliche Pflichten oder Rechtsverlust. Wirtschaftliche Folgen zählen nicht.
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Neutrale GeschäfteWeder Vorteil noch Nachteil, etwa als Vertreter (§ 165 BGB). Nach h.M. zustimmungsfrei
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TrennungsprinzipVerpflichtung und Verfügung getrennt prüfen. Die Verpflichtung kann vorteilhaft sein, die Übereignung an den Minderjährigen dagegen vorteilhaft.
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FallbeispielBelastete Schenkung
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Zustimmung der ElternEinwilligung oder Genehmigung
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EinwilligungVorherige Zustimmung (§§ 107, 183 BGB), auch als beschränkte Generaleinwilligung
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GenehmigungNachträgliche Zustimmung (§§ 108 I, 184 I BGB), bis dahin schwebend unwirksam
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Aufforderung & WiderrufAufforderung nach § 108 II BGB, zwei Wochen Frist. Widerruf des Partners nach § 109 BGB.
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Einseitige RechtsgeschäfteOhne Einwilligung unwirksam, keine Genehmigung möglich (§ 111 BGB)
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Taschengeldparagraph§ 110 BGB
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BewirkenVollständige Erfüllung der Leistung (§ 362 I BGB) mit überlassenen Mitteln
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RatenkaufErst mit der letzten Rate wirksam, bis dahin schwebend unwirksam
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Grenze: ElternwilleErkennbar missbilligte Anschaffungen sind nicht gedeckt
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FallbeispielDer E-Scooter auf Raten
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Teilgeschäftsfähigkeit§§ 112, 113 BGB
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Erwerbsgeschäft (§ 112 BGB)Mit Ermächtigung der Eltern und Genehmigung des Familiengerichts
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Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB)Unbeschränkt geschäftsfähig für Geschäfte, die das Verhältnis betreffen
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Die drei Stufen der Geschäftsfähigkeit
Schema: Wirksamkeit einer Willenserklärung Minderjähriger
Prüfungsschema: Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Zwischen 7 und 17 Jahren (§§ 2, 106 BGB). Verpflichtung und Verfügung getrennt prüfen.
Lediglich rechtlicher Vorteil
Dann wirksam ohne Zustimmung (§ 107 BGB). Neutrale Geschäfte nach h.M. ebenso.
Einwilligung
Vorherige Zustimmung der Eltern (§§ 107, 183 BGB), auch als beschränkte Generaleinwilligung.
Taschengeldparagraph
Leistung vollständig mit überlassenen Mitteln bewirkt (§ 110 BGB). Sonderfälle: §§ 112, 113 BGB.
Genehmigung
Bis dahin schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung macht den Vertrag wirksam, die Verweigerung endgültig unwirksam.
Lediglich rechtlicher Vorteil (§ 107 BGB)
- Definition: lediglich rechtlich vorteilhaft
- Ein Geschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen nur verbessert und ihn nicht persönlich verpflichtet oder ein Recht verlieren lässt. Es zählen allein die rechtlichen Folgen des Geschäfts. Ob es sich wirtschaftlich lohnt, spielt keine Rolle. Auch ein Schnäppchenkauf ist deshalb nachteilig, denn er verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB). Neutrale Geschäfte, die dem Minderjährigen weder Vor- noch Nachteile bringen, behandelt die h.M. wie vorteilhafte.
| Geschäft | Lediglich rechtlich vorteilhaft? | Begründung |
|---|---|---|
| Schenkungsvertrag ohne Auflage | Ja | Nur der Schenker wird verpflichtet |
| Übereignung einer Sache an den Minderjährigen | Ja | Er erwirbt Eigentum, ohne etwas aufzugeben |
| Kaufvertrag | Nein | Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) |
| Erwerb eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks | Ja (h.M. / BGH) | Haftung nur mit dem Grundstück, keine persönliche Pflicht |
| Erwerb eines vermieteten Grundstücks | Nein | Eintritt in die Vermieterpflichten (§ 566 Abs. 1 BGB) |
| Annahme einer Zahlung als Erfüllung | Nein (h.M.) | Der Minderjährige verliert seine Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB) |
Tabelle seitlich wischen
Fall zu § 110 BGB: Ratenkauf mit Taschengeld
Der E-Scooter auf Raten
Der 16-jährige M kauft ohne Wissen seiner Eltern einen E-Scooter für 390 Euro und vereinbart mit Händler V Ratenzahlung: 30 Euro sofort aus dem Taschengeld, der Rest in zwölf Monatsraten zu je 30 Euro. V übergibt und übereignet M den Scooter. M zahlt vier Raten aus seinem Taschengeld, dann verweigern die Eltern die Genehmigung. V verlangt die restlichen Raten und beruft sich auf den „Taschengeldparagraphen“.
Kann V von M Zahlung der restlichen Raten verlangen?
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Anspruch aus § 433 II BGB
V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Raten aus § 433 II BGB haben. Dazu müsste ein wirksamer Kaufvertrag bestehen.
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Einigung und beschränkte Geschäftsfähigkeit
M und V haben sich über den Kauf des Scooters geeinigt. M ist mit 16 Jahren beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Der Kaufvertrag verpflichtet ihn zur Zahlung des Kaufpreises und ist deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB). Eine Einwilligung der Eltern fehlt, sie wussten von dem Kauf nichts.
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Problem: Wirksamkeit nach § 110 BGB trotz
Ratenzahlung?
Der Vertrag könnte nach § 110 BGB wirksam sein. Danach gilt ein ohne Zustimmung geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen worden sind.
Das Taschengeld ist M zu freier Verfügung überlassen. M hat bisher aber nur die Anzahlung und vier Raten gezahlt, also 150 von 390 Euro. Fraglich ist, ob das genügt.
„Bewirken“ bedeutet vollständige Erfüllung im Sinne des § 362 I BGB. Das folgt aus dem Wortlaut und aus dem Zweck der §§ 106 ff. BGB: Der Minderjährige soll nicht mit Verbindlichkeiten belastet werden, die sein künftiges Vermögen binden. Ein Ratenkauf wird deshalb erst mit der Zahlung der letzten Rate wirksam. Eine Teilwirksamkeit kommt nur bei teilbaren Leistungen in Betracht, etwa bei einem Mietvertrag für die bereits bezahlten Monate. Der Kauf eines Scooters ist nicht teilbar. § 110 BGB greift nicht ein.
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Verweigerung der Genehmigung
Der Vertrag war damit schwebend unwirksam (§ 108 I BGB). Die Eltern haben die Genehmigung verweigert. Der Kaufvertrag ist endgültig unwirksam.
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Ergebnis
V kann von M keine weiteren Raten verlangen.
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Hinweis: Rückabwicklung
M kann die gezahlten 150 Euro nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. V kann den Scooter ebenfalls nur nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB herausverlangen. Ein Anspruch aus § 985 BGB scheidet aus, weil V den Scooter ohne Eigentumsvorbehalt übereignet hat und der Eigentumserwerb für M lediglich rechtlich vorteilhaft und damit wirksam war (§ 107 BGB).
Fall zu § 107 BGB: das belastete Grundstück
Belastete Schenkung
Großvater G schenkt seiner 16-jährigen Enkelin E ein Grundstück, das mit einer Grundschuld über 50.000 Euro zugunsten der X-Bank belastet ist. G und E lassen Schenkung und Auflassung ohne Wissen der Eltern notariell beurkunden. Als die Eltern davon erfahren, verweigern sie ihre Zustimmung.
Sind Schenkungsvertrag und Auflassung wirksam?
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Wirksamkeit von Schenkung und Auflassung
Schenkungsvertrag (§ 516 I BGB) und Auflassung (§§ 873 I, 925 I BGB) könnten trotz der verweigerten Zustimmung wirksam sein. E ist mit 16 Jahren beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Ihre Willenserklärungen sind ohne Einwilligung der Eltern nur wirksam, wenn sie durch sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB).
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Schenkungsvertrag
Der Schenkungsvertrag verpflichtet allein G. E erwirbt nur einen Anspruch auf Übereignung. Der Vertrag ist für sie lediglich rechtlich vorteilhaft. Die notarielle Form ist gewahrt (§§ 518 I, 311b I 1 BGB). Der Schenkungsvertrag ist wirksam.
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Problem: Erwerb eines belasteten Grundstücks lediglich
rechtlich vorteilhaft?
Mit der Auflassung erwirbt E das Eigentum an einem Grundstück, das mit einer Grundschuld belastet ist. Fraglich ist, ob diese Belastung einen rechtlichen Nachteil im Sinne des § 107 BGB darstellt.
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a.A.
Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung. Auch dingliche Belastungen bergen Risiken, etwa die Zwangsvollstreckung in das Grundstück (§§ 1192 I, 1147 BGB). Über solche Risiken sollen die gesetzlichen Vertreter entscheiden. Der Erwerb bedarf ihrer Zustimmung.
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h.M. / BGH
Der Erwerb ist lediglich rechtlich vorteilhaft. Ein rechtlicher Nachteil liegt nur vor, wenn der Minderjährige persönlich verpflichtet wird und deshalb mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Eine Grundschuld beschränkt die Haftung auf das Grundstück. Sie mindert nur den Wert dessen, was der Minderjährige erhält (BGH, Beschl. v. 25.11.2004, V ZB 13/04).
StellungnahmeDer h.M. ist zu folgen. § 107 BGB stellt nach seinem Wortlaut auf rechtliche und nicht auf wirtschaftliche Nachteile ab. Das sorgt für eine klare Abgrenzung. E kann schlimmstenfalls das geschenkte Grundstück wieder verlieren, ihr übriges Vermögen ist nicht gefährdet.
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a.A.
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Subsumtion
Die Grundschuld verpflichtet E nicht persönlich. Die X-Bank kann sich nur aus dem Grundstück befriedigen (§§ 1191 I, 1192 I, 1147 BGB). Die Auflassung ist für E lediglich rechtlich vorteilhaft. Anders läge es bei einem vermieteten Grundstück, weil die Erwerberin dort nach § 566 I BGB persönlich in die Pflichten aus den Mietverträgen einträte.
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Ergebnis
Schenkungsvertrag und Auflassung sind ohne Zustimmung der Eltern wirksam. Ihre Weigerung ist unerheblich.
Häufige Fragen zum Taschengeldparagraphen
Was regelt der Taschengeldparagraph?
Nach § 110 BGB gilt ein Vertrag, den ein Minderjähriger ohne Zustimmung seiner Eltern schließt, als von Anfang an wirksam, wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen wurden. „Bewirken“ heißt das vollständige Erfüllen.
Gilt der Taschengeldparagraph bei Ratenzahlung?
Erst mit der letzten Rate. Bis dahin ist der Vertrag schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Der Minderjährige soll nicht mit Verbindlichkeiten belastet werden, die sein künftiges Vermögen binden. Verweigern die Eltern die Genehmigung, ist der Vertrag endgültig unwirksam.
Was bedeutet lediglich rechtlicher Vorteil?
Ein Geschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen nur verbessert und ihn nicht persönlich verpflichtet oder ein Recht verlieren lässt (§ 107 BGB). Maßgeblich sind die rechtlichen, nicht die wirtschaftlichen Folgen. Eine Schenkung ist deshalb vorteilhaft, ein Kaufvertrag nicht.
Ab wann ist man beschränkt geschäftsfähig?
Kinder unter sieben Jahren sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB), ihre Willenserklärungen sind nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Ab dem siebten Geburtstag bis zur Volljährigkeit mit 18 Jahren ist man beschränkt geschäftsfähig (§§ 2, 106 BGB). Dann gelten die §§ 107 bis 113 BGB.
Was passiert mit einem Vertrag ohne Zustimmung der Eltern?
Ein zustimmungsbedürftiger Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Genehmigen die Eltern, wird er von Anfang an wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB). Verweigern sie die Genehmigung, ist er endgültig unwirksam. Der Vertragspartner kann die Eltern zur Erklärung auffordern (§ 108 Abs. 2 BGB) oder unter den Voraussetzungen des § 109 BGB widerrufen.
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